Einsichtsrecht in die Nachlassakte: OLG Köln klärt Streitigkeiten
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Beschluss vom 09.03.2020 über das Einsichtsrecht in eine Nachlassakte entschieden. Im Zentrum des Streits stand die Frage, ob und inwieweit eine Partei berechtigt ist, Einsicht in die Nachlassakte und insbesondere in das Nachlassverzeichnis zu nehmen.
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Hintergrund des Streits
Die Beteiligte zu 5) begehrte Einsicht in die Nachlassakte und eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie den Erblasser im Jahr 2011 mit bautechnischen Prüfungen beauftragt hatte. Nach einem Sturm im Jahr 2018, bei dem die Fassade eines Gebäudes beschädigt wurde, wurde festgestellt, dass es Planungsfehler im Sanierungskonzept von 2011 gab. Diese Fehler hätten vom Erblasser erkannt werden müssen. Die Beteiligte zu 5) sah sich daher mit erheblichen Instandsetzungskosten konfrontiert und hatte ein Interesse am Umfang des Nachlasses, um mögliche Ansprüche gegen die Erben geltend zu machen.
Widerstand gegen den Antrag
Die Beteiligte zu 1) widersetzte sich dem Antrag der Beteiligten zu 5) auf Einsicht in das Nachlassverzeichnis. Sie argumentierte, dass es sich um privat geschützte Informationen handele und die Beteiligte zu 5) kein Recht auf diese Informationen habe. Das Nachlassgericht jedoch gewährte der Beteiligten zu 5) das Einsichtsrecht. Dagegen legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts. Es wurde festgestellt, dass die Beteiligte zu 5) ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Nachlassakte hatte. Dieses Interesse wurde insbesondere durch die Vorlage verschiedener Unterlagen, wie dem Abnahmebericht des Erblassers und dem Gutachten eines Sachverständigen, glaubhaft gemacht. Das Gericht betonte, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum ging, ob ein Schadensersatzanspruch tatsächlich besteht, sondern lediglich um das Einsichtsrecht in die Nachlassakte.
Schlussbemerkungen des Gerichts
Das Gericht wies darauf hin, dass die Kostenentscheidung auf § 84 FamFG beruht und dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist, da die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt sind. Zudem betonte das Gericht, dass Beschlüsse nach dem FamFG ein vollständiges Rubrum aufweisen müssen.