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Vertragsanpassung wegen politischen/gesellschaftlichen Reaktionen auf Corona-Pandemie

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OLG Stuttgart – Az.: 6 U 20/22 – Urteil vom 13.09.2022

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

____________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 30.000 €
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Kündigung eines Kfz-Leasingvertrages auf Herausgabe des überlassenen Fahrzeugs in Anspruch.

Im Oktober 2019 kam zwischen den Parteien ein gewerblicher Leasingvertrag über ein Fahrzeug Mercedes-AMG A 35 mit einer Laufzeit von vier Jahren zustande, die zum 17. Oktober 2023 enden sollte (Anl. K 1). In den Vertrag wurden die Leasingbedingungen der Klägerin (Anl. K 3) einbezogen. Die Beklagte erteilte der Klägerin die Ermächtigung, fällige Zahlungen mittels Lastschrift einzuziehen.

Der Klägerin gelang es in den Monaten Februar und März 2021 nicht, die zum Monatsersten fälligen Leasingraten einzuziehen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 und vom 10. März 2021 forderte die Klägerin die Beklagte jeweils auf, den Zahlungsrückstand innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Schreiben auszugleichen (Anl. K 10 und K 11).

Da keine Zahlungen der Beklagten eingingen, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 24. März 2021 und forderte die Beklagte auf, das Fahrzeug zusammen mit den Fahrzeugpapieren umgehend an einen externen Dienstleister der Klägerin herauszugeben. Einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages wird in dem Schreiben ausdrücklich widersprochen.

Unstreitig war die Beklagte als Bauunternehmen während des Lockdowns aufgrund der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2021 durch die geltenden Bestimmungen oder behördliche Anordnungen in ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar eingeschränkt. Die mittelbaren Auswirkungen der Pandemie auf den Betrieb der Beklagten sind zwischen den Parteien streitig.

Ein Zahlungsrückstand der Beklagten besteht nicht mehr. Die Klägerin zieht weiterhin monatliche Zahlungen in Höhe der Leasingrate bei der Beklagten ein. Wann die Beklagte die Zahlungsrüc[…]


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