Oberlandesgericht Brandenburg -Â Az.: 3 W 129/20 -Â Beschluss vom 17.02.2021
1. Die Beschwerde des Beteiligten S⦠Sch⦠vom 23.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 07.05.1998, Az. 52 VI 338/97, wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Das Rechtsmittel, mit dem sich der Beteiligte S⦠Sch⦠gegen die Anordnung der Verwaltung des Nachlasses des Erblassers wendet, ist bereits unzulässig. Es trifft zwar zu, dass Miterben die Nachlassverwaltung nur gemeinschaftlich beantragen können (vgl. § 2062 BGB), dies jedoch hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht der Fall war, weil seine Miterbenstellung bei der Beschlussfassung des Amtsgerichts noch nicht bekanntgeworden war. Des Weiteren steht dem übergangenen Miterben grundsätzlich die Beschwerde gegen einen die Nachlassverwaltung anordnenden Beschluss zu (vgl. OLG Hamm ZErb 2015, 313). Das Beschwerderecht ist jedoch an die Frist gemäà § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG gebunden, wobei diese Vorschrift in Fällen wie dem Vorliegenden zumindest entsprechend anwendbar ist.
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Rechtsmittelfristen für einen zwingend am Verfahren zu Beteiligenden laufen, wenn dieser tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt worden und ihm der instanzabschlieÃende Beschluss nicht bekanntgegeben worden ist.
Teilweise wird insoweit die Rechtsauffassung vertreten, wonach in einem solchen Fall die Rechtsmittelfrist für den vergessenen Beteiligten mit der zeitlich letzten schriftlichen Bekanntgabe an die formell Beteiligten in Gang gesetzt werde; dies sei im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich und entspreche auch der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zu § 63 Abs. 3 FamFG (BT-Drs. 16/9733 S. 289) zum Ausdruck komme (OLG Celle FamRZ 2012, 321; OLG Hamm FGPRax 2011, 84).
Anderer Auffassung zufolge beginnt die Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt nicht zu laufen (OLG Köln FamRZ 2013, 1913; OLG München GRUR-RR 2012, 68 f; OLG Dresden FamRZ 2014, 681; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521).
Für das Verfahren auf Auskunfterteilung nach dem Urheberrechtsgesetz hatte der Bundesgerichtshof allerdings bereits durch Beschluss vom 05.12.2012 (- I ZB 48/12 ; NJW-RR 2013, 751 ff) entschieden, dass der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafÃ[…]