Wann hat der Vermieter das Recht, die Wohnung zu betreten?
Viele Mieter werden mit Sicherheit die Situation kennen, dass plötzlich der Vermieter vor der Haustüre steht und Einlass in die Wohnung begehrt. Obgleich sich doch jeder Mieter seiner Situation in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter bewusst ist, so bleibt immer ein Zweifel zurück, ob das Einlassbegehren des Vermieters auch wirklich berechtigt ist. Menschlich gesehen ist es zweifelsohne nicht sehr nett, dem Vermieter und Eigentümer der Wohnung die Tür vor der Nase zuzuschlagen und damit den Einlass zu verwehren, doch gibt es auf der anderen Seite auch immer die rechliche Situation. Im Hinblick auf das sogenannte Zutrittsrecht des Vermieters gibt es sehr klare rechtliche Rahmenbedingungen und auch Voraussetzungen, die jeder Mieter letztlich kennen sollte.
Dies bedeutet, dass das sogenannte alleinige Hausrecht der Wohnung sowie den dazugehörigen mietvertragsrechtlichen Räumlichkeiten ausschließlich bei dem Mieter liegt. Der Mieter kann in dieser Funkton darüber bestimmen, wer wann und wie die Wohnung sowie die angemieteten Räumlichkeiten betritt und wer nicht. Ein Vermieter ist jedoch dazu berechtigt, sich den Zutritt zur Wohnung unter Angabe seines berechtigten Interesses zu verschaffen. Hierfür muss sich ein Vermieter allerdings auf sein Zutrittsrecht berufen. Dieses Zutrittsrecht bezieht sich allerdings auf eng gesteckte Rahmenbedingungen.
Steht der Vermieter überraschend vor der Tür? Muss ich den Vermieter immer in die Wohnung lassen? Nur bei berechtigtem Interessen und nach Ankündigung (es sei denn es ist Gefahr im Verzug). Foto: VH-studio/Bigstock
Das Zutrittsrecht des Vermieters
Im Hinblick auf das Zutrittsrecht sagt das Gesetz, dass ein Vermieter für
Besichtigungen
Wartungsarbeiten
zum Zwecke eines Verkaufs
zum Zwecke einer Nachvermietung bei einem auslaufenden oder bereits gekündig[…]