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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewährung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Masken nach SGB II

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SG Darmstadt – Az.: S 9 AS 151/21 ER – Beschluss vom 23.03.2021

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

2. Der Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Gewährung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Masken nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Der 1961 geborene Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II beim Antragsgegner. Er ist alleinstehend und bewohnt eine Mietwohnung, für die monatlich Unterkunftskosten in Höhe von 235,00 € Grundmiete, 94,67 € Nebenkosten sowie 74,50 € Heizkosten anfallen. Er gehört nach eigenem Vorbringen aufgrund des „kaputten Immunsystems“ zur SARS-Cov-2-Hochrisikogruppe und leidet darüber hinaus an chronisch allergischem Schnupfen. Er übt nach eigenen Angaben in Heimarbeit eine selbständige Tätigkeit in freier Texterstellung aus. Die voraussichtlichen Einnahmen für den Zeitraum vom November 2020 bis April 2021 schätze er auf monatlich 50,00 €. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum November 2020 bis April 2021 in Höhe von 836,17 €. Mit Änderungsbescheid vom 21. November 2020 passte er die bewilligten Regelsätze für die Zeit vom Januar 2021 bis April 2021 an und bewilligte ab Januar 2021 Leistungen in Höhe von insgesamt 850,17 €. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 28. Dezember 2020 bewilligte er Leistungen für den Zeitraum vom Januar 2021 bis April 2021 in Höhe von 857,22 € und berücksichtigte dabei die ab Januar 2021 vorgenommene Mieterhöhung. Ein am 22. Januar 2021 erlassener weiterer Änderungsbescheid wurde auf Widerspruch des Antragstellers vom 22. Februar 2021 wieder aufgehoben.

Am 26. Februar 2021 beantragte der Antragsteller die Gewährung eines Mehrbedarfs für FFP2-Schutzmasken aufgrund der verschärften Maskenpflicht beim Antragsgegner. Er berief sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe zum Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER. Hinsichtlich des Maskeneinzelpreises sei von 1,50 € auszugehen. Insgesamt machte er folgende Kosten geltend:

– Nachzahlung in Höhe von 34,50 € für den Zeitraum vom 23. Januar 2021 bis 31. Januar 2021, da die Sachleistung nachträglich nicht erbringbar sei;

– Nachzahlung in Hohe von 129,00 € für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 28. Februar 2021[…]


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