Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 9 S 5/22 – Beschluss vom 01.03.2022
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerseite begehrt Eilrechtsschutz gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus infolge der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV)
Mit ihrem am 28. Januar 2022 gestellten Eilantrag, den sie gegen die Bundesrepublik Deutschland (a), letztvertreten durch das Bundesgesundheitsministerium, und gegen das Robert-Koch-Institut (b) gerichtet hat, hat sie wörtlich beantragt:
1. festzustellen, dass die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 14. Januar 2022 nichtig sei,
2. die Antragsgegnerin zu a) zu verpflichten, die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 14. Januar 2022 bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit zurückzunehmen,
3. den Antragsgegner zu b) vorläufig zu verpflichten, auf der Website www.rki.de/covid-19-genesenennachweis die Angabe „höchstens 90 Tage“ durch die Angabe „höchstens 180 Tage“ zu ersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2022 im Wege einer gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erlassenen einstweiligen Anordnung festgestellt, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vom 8. Mai 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022, auf die Antragstellerseite vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung finde und stattdessen auf sie vorläufig die Vorfassung anwendbar sei.
Die Antragsgegnerin hat am 18. Februar 2022 Beschwerde eingelegt und diese am 22. Februar 2022 begründet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen[…]