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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitgeberseitige Dienstanweisung wegen Fingernägeln

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ArbG Aachen – Az.: 1 Ca 1909/18 – Urteil vom 21.02.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Dienstanweisung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die Trägerin eines Altenheimes ist, seit dem 01. August 2009 als Helferin im sozialen Dienst beschäftigt. Grundlage ist der Dienstvertrag vom 02. Juli 2009 nebst Nachträgen vom 25. September 2009 sowie 05. Juli 2010, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 4 – 6, 8 – 12 der Akte Bezug genommen wird.

Die Helferinnen und Helfer im sozialen Dienst stehen in direktem Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern des Altenheims und kümmern sich um deren Unterhaltung und Beschäftigung. Unter anderem wird einmal wöchentlich gemeinsam Kuchen für einen Wohnbereich gebacken, gelegentlich wird gegrillt, was etwa die Zubereitung von Salaten beinhaltet, oder Eis verteilt.

Am 19. Februar 2018 wurde eine Dienstanweisung vom 31. Januar 2018 am allgemein zugänglichen Infoboard ausgehängt, an dem auch die Dienstpläne ausgehängt werden. Mit dieser wurde „nach ausgiebiger Informationssammlung (…) die Dienstanweisung zum Thema „Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft“ mit sofortiger Wirkung auch auf die Mitarbeiterinnen des Sozialen Dienstes und die Mitarbeiterinnen des Betreuungsdienstes ausgedehnt (…)“. Diese Dienstanweisung zum Thema Fingernägel sieht vor, dass aus hygienischen Gründen das Tragen langer Fingernägel, lackierter Fingernägel, künstlicher Fingernägel und von Gelnägeln während der Arbeitszeit untersagt ist. Die vorgenommene Ausweitung der Dienstanweisung war von der Mitarbeitervertretung angestoßen worden.

Die Klägerin trug jedenfalls seit dem Jahr 2017 Gelnägel. Mit Schreiben vom 21. März 2018 wurde sie ermahnt, weil sie diese nicht entfernt hatte. Nunmehr leistet sie der Dienstanweisung zwar Folge. Sie wendet sich jedoch mit ihrer Klage gegen die Wirksamkeit dieser Dienstanweisung.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Weisung sei bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden, da die in Bezug genommene Dienstanweisung zum Thema Fingernägel nicht zeitgleich ausgehangen oder übermittelt worden sei. Sie behauptet, sie sei als einzige Mitarbeiterin nicht unmittelbar seitens der Beklagten informiert worden. Darüber hinaus ist die Klägerin der Meinung, die Anweisung sei auch ma[…]


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