Schadensersatzpflicht des Vermieters bei Nichtgewährung vertragsgemäßen Gebrauchs – Rechtsfehler und Adäquate Kausalität im Mietrecht
Das vorliegende Urteil behandelt die Frage der Schadensersatzpflicht des Vermieters, wenn er nicht in der Lage ist, dem Untermieter den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts zu gewähren. Hierbei geht es insbesondere um den Zurechnungszusammenhang zwischen den Unterkunftskosten bei einer Notunterbringung und der Pflichtverletzung des Vermieters sowie die ersatzfähigen Kosten im Rahmen der verletzten Vertragspflicht. Es wird der rechtliche Rahmen abgesteckt, in dem ein Mieter Schadensersatz wegen des entgangenen Gebrauchs der Mietsache verlangen kann.
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Übertragung des Anspruchs und Feststellung der Pflichtwidrigkeit
Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von SGB II auf die Klägerin übergegangen war. Es wurde festgestellt, dass der Vermieter nicht mehr in der Lage war, den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts zu gewähren. Die Notunterbringung der betroffenen Familie war eine adäquat kausale Folge des Wohnungsverlusts durch die Pflichtwidrigkeit des Vermieters.
Rechtsfehler bei der Annahme des Berufungsgerichts
Das Berufungsgericht hatte fälschlicherweise angenommen, dem ehemaligen Untermieter sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Dies wurde im Urteil als Rechtsfehler identifiziert, da die ausgelösten Kosten auch dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht des Vermieters unterfallen.
Grenzen der Ersatzfähigkeit
Die Ansprüche auf Erstattung der Mietdifferenz wegen der Mehrkosten einer Ersatzwohnung wurden eingeschränkt. Dies betrifft den Zeitraum bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder bis zur Wirksamkeit der ersten möglichen Kündigung durch den Vermieter. Außerdem wurde klargestellt, dass der Mieter die Mietdifferenz für eine teurere Wohnung nur insoweit verlangen kann, als diese neue Wohnung angemessen ist.
Unzulässigkeit der Anschlussrevision
Die eingelegte Anschlussrevision der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen wurde als unzulässig erachtet. Die Zulassung der Revision bezog sich lediglich auf die Ersatzfähigkeit der Unterbringungskosten.
Abschließende Beurteilung und weitere Erwägungen
Der Fall wirft Licht auf die Komplexität des Mietrechts und betont die Bedeutung von adäquater Kausalität, […]