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Rechtsanwälte Kotz GbR

Untervermietung: Versagung bei Überbelegung

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AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 23 C 226/13

Urteil vom 06.03.2014

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin die Untermietgenehmigung für die beabsichtigten Untermieter Frau S.E., sowie Herrn A.E., ab dem 1. August 2013 für die Wohnung der Klägerin in der H Straße, 10965 Berlin zu erteilen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erteilung einer Untermietgenehmigung.

Die Beklagten sind gemeinsam die Vermieter der streitgegenständlichen 3-Zimmerwohnung mit einer Fläche von 80,62 m². Die 67-jährige Klägerin ist seit dem Tod ihres Ehemannes im März 2010 alleinige Mieterin durch Mietvertrag vom 15.4.1988 (Bl. 5-7 d.A.).

Foto: Kzenon./Bigstock

Mit Schreiben vom 26.6.2013 forderte die Klägerin den Beklagten zu 2 auf, die Untervermietung an ihre Enkelin, Frau S.E., und deren Lebenspartner Herrn A.E. zu gestatten.. Dies geschah unter Hinweis auf zunehmende gesundheitliche Probleme der Klägerin, den Wunsch, nicht mehr alleine zu wohnen sowie ein Bedürfnis nach verwandtschaftlicher Unterstützung (Bl. 9 d.A.). Die Beklagten lehnten dies mit Schreiben vom 28.6.2013 ohne Nennung von Gründen ab (Bl. 10 der Akten). Am selben Tag fertigte der Beklagte zu 2 mit einer Begleitperson in der Wohnung der Klägerin sechs Fotografien an, hinsichtlich derer die Klägerin die Herausgabe bzw. Löschung mit Schreiben vom 1.7.2013 forderte (Bl. 8 d.A.). Der Beklagte zu 2 löschte später diese Fotografien und versicherte im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass keine Kopien weiter verwendet werden (Bl. 53 d.A.). Eine Untermietgenehmigung – ausdrücklich auch unter Zahlung einer erhöhten Miete – lehnte er aber kategorisch ab.

Die Enkelin entband inzwischen – bis zum Termin der mündlichen Verhandlung – von einem Kind, welches nach dem Wunsche der Klägerin ebenfalls mit in die Wohnung aufgenommen werden soll.

Die Klägerin behauptet, sie leide stark unter COPD, Herzrasen sowie Panikattacken und sei deshalb nicht in der Lage allein zu sein oder das Haus zu verlassen. Sie beruft sich hierfür auf das ärztliche Attest des Lungenarz[…]


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