LG Düsseldorf – Az.: 19 OH 7/17 – Beschluss vom 28.05.2018
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung der Notarin, bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Durch notarielle Urkunde vom 29.05.2017 (UR-Nr.) beurkundete die Notarin den Kaufvertrag über Wohnungseigentum zu einem Kaufpreis i.H.v. 165.000,00 EUR. Nach Ziffer IX der Urkunde trägt der Käufer sämtliche mit der Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen gerichtlichen, behördlichen oder notariellen Kosten. Zur Veräußerung des Wohnungseigentums bedarf es der Zustimmung der Verwalterin.
Nach Angaben der Notarin im Schriftsatz vom 09.10.2017, denen die Antragstellerin nicht widersprochen hat, wurde sie von Herrn, handelnd als Geschäftsführer der GmbH (Düsseldorf) mit der Beglaubigung von dessen Unterschrift nebst dazugehöriger Vertretungsbescheinigung beauftragt. Die Notarin führte die Unterschriftsbeglaubigung am 13.06.2017 durch und stellte der GmbH hierüber am 19.06.2016 eine Rechnung über 96,57 EUR (Rechnungsnummer).
Gegen diese Kostenrechnung wendet sich die Antragstellerin.
Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 08.02.2018 Stellung genommen.
II.
Der Antrag ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Inanspruchnahme der Verwalterin ist gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG nicht zu beanstanden. Danach schuldet die Notarkosten, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Die Beauftragung der Notarin mit der Unterschriftsbeglaubigung, der Beglaubigung eine Abschrift sowie der Fertigung einer Registerbescheinigung ist durch die Verwalterin erfolgt. Die Notarin hat in ihrer Stellungnahme vom 09.10.2017 unwidersprochen vorgetragen, dass die Verwalterin weder ihr noch ihren Mitarbeitern gegenüber deutlich gemacht hat, dass ihr Geschäftsführer, Herr, im Namen und im Auftrag der Beteiligten des Kaufvertrags handelte. Die Vertragsbeteiligten seien weder namentlich noch in anderer Weise erwähnt worden.
In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwalterin seitens des Notars in Anspruch genommen wird, weil sie als Ermächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft angesehen wird (vgl. Beschluss des LG Düsseldorf vom 08.01.2014, 25 T 623/13; Korintenberg/Gläser GNotKG § 29 Rn. 14).
Die entgeltliche Beauftragung des Verwalters durch den Hauseigentümer hat typischerweise den Zweck, sich von regelmäßig anfallenden Verwaltungstätigkeiten, s[…]