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Privat eingeholtes Sachverständigengutachten Bußgeldverfahren – Erstattung

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LG Essen – Az.: 27 Qs 35/21 – Beschluss vom 19.07.2021

In dem Bußgeldverfahren hat die VII. Große Strafkammer des Landgerichts Essen am 19.07.2021 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde vom 28.05.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Marl vom 21.04.2021 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe:
I.

Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Verteidiger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Marl vom 24.01.2019.

Dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt ein gegen pp. geführtes Bußgeldverfahren wegen einer angeblichen Unterschreitung des gebotenen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeuges. Die Stadt setzte gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 17.04.2019 wegen des angeblichen Abstandsverstoßes ein Bußgeld i.H.v. 240,00 € zuzüglich 28,50 € Auslagen und Gebühren fest, ließ zwei Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an.

Nach der Zustellung des Bußgeldbescheides meldete sich mit Schreiben vom 28.04.2019 für die Betroffene ihr Verteidiger und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Das Amtsgericht bestimmte Hauptverhandlungstermin auf den 19.12.2019. Mit der Terminbestimmung forderte das Amtsgericht zugleich zur Stellungnahme auf, ob das Ergebnis der Abstandsmessung angezweifelt werden soll.

Mit Schriftsatz vom 07.06.2019 teilte der Verteidiger dem Gericht mit, dass bestritten wird, dass es sich bei der Betroffenen um den Fahrer des Pkws handelt und reichte ein zuvor eingeholtes anthropologisches Privatgutachten von pp. vom 21.05.2019 ein. Der Verteidiger beantragte zudem, das Verfahren gegen die Betroffene einzustellen.

Mit Verfügung vom 21.08.2019 teilte das Amtsgericht Marl mit, dass es erwägt, das Verfahren gegen die Betroffene einzustellen.

Mit Schriftsatz vom 24.08.2019 beantragte der Verteidiger, im Falle der Einstellung die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 28.08.2019 stellte das Amtsgericht Marl das Verfahren gegen die Betroffene ein und legte sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 beantragte der Verteidiger unter anderem die Erstattung der Kosten für das außergerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von insgesamt 269,48 € als notwendige Auslagen und reichte hierzu die Rechnung des Sachverständigen (BI. 80 d.A.) ein.

Mit Schreiben vom 21.01.2021 nahm die Bezirks[…]


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