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Eigenbedarfskündigung – vorgetäuschter Eigenbedarf bei Drohung

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Vorgebliche Eigenbedarfskündigung: Unlautere Absicht der Vermieterin führt zur Unwirksamkeit der Kündigung
Im Rahmen der Eigenbedarfskündigung, die von der Klägerin gegenüber der Beklagten ausgesprochen wurde, hat das Amtsgericht Görlitz mit dem Urteil vom 28.02.2023 (Az.: 9 C 255/22) die Kündigung für unwirksam erklärt. Die Klägerin forderte die Räumung der Wohnung durch die Beklagte, die sich gegen eine Mieterhöhung gewehrt hatte. Das Gericht sah in dem Fall ausreichend Indizien dafür, dass die Klägerin in unlauterer Weise versuchte, die Beklagte als Mieterin loszuwerden, ohne ein echtes Interesse an der Wohnung für den Eigenbedarf ihrer Tochter zu haben. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 C 255/22 >>>

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Unlautere Absicht hinter der Eigenbedarfskündigung
Die Klägerin hatte die Eigenbedarfskündigung gegen die Beklagte ausgesprochen, nachdem ein Streitgespräch zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin stattgefunden hatte. Die Beklagte hatte sich gegen eine Mieterhöhung gewehrt, und der Ehemann der Klägerin hatte in dem Gespräch Drohungen ausgesprochen. Diese Umstände ließen das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Eigenbedarfskündigung nicht auf einem legitimen Eigenbedarf beruhte, sondern dazu dienen sollte, die Beklagte loszuwerden.
Vorhandensein weiterer freier Mietwohnungen
Das Gericht stellte fest, dass im Wohnhaus der Klägerin weitere freie Mietwohnungen mit ähnlicher Ausstattung vorhanden waren, die den Eigenbedarf der Tochter der Klägerin ohne weiteres hätten befriedigen können. Dies belegte für das Gericht zusätzlich die unlautere Absicht der Klägerin, die Beklagte unter dem Vorwand des Eigenbedarfs loszuwerden.
Unsubstantiierte Einwände der Klägerin
Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagte keine ordnungsgemäß prüfbaren Anlagen bezüglich der freien Wohnungen zur Vorlage gebracht hatte und bestritt, dass die Wohnungen vergleichbar seien. Das Gericht wies diesen Einwand als unsubstantiiert zurück. Da die Wohnungen von der Klägerin selbst angeboten wurden, waren sie ihr zweifellos bekannt, was den Schluss nahelegte, dass der Einwand nur vorgeschoben war.
Urteil und Folgen für die Parteien
Das Urteil stärkt die Position von Mietern, die sich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren müssen, wenn Indizien für eine unlautere Absicht der Vermieterin vorliegen. Im vorlieg[…]


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