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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lehrer – herabwürdigende Äußerungen über Dritte

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Verwaltungsgericht Münster
Az.: 4 K 1765/08
Urteil vom 16.10.2009

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:
Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes und ist am Gymnasium E. in S. eingesetzt. Von 1984 bis 2003 war er im Vorstand des Fördervereins L. /T. C. e. V. und führte ab 1988 den Vorsitz. Bei der Kommunalwahl 2004 kandidierte er für Bündnis 90/Die Grünen für das Amt des Bürgermeisters. Im Rahmen seines gesellschaftlichen und politischen Engagements schrieb er wiederholt Leserbriefe. Wegen seines Leserbriefs in der N. Zeitung vom 9. März 2007 „Möglichkeiten tiefer Einblicke“ zur Diskussion um die Hochzeitsmesse im L. C. sowie seines Leserbriefs in der N1. Volkszeitung vom 26. März 2007 „nörgelnde alte Tanten spucken in die noch nicht aufgetischte Suppe“ zum Bericht „Innenstadt macht verlodderten Eindruck“ wies die Bezirksregierung den Kläger unter dem 14. Mai 2007 ausführlich auf seine Dienstpflichten zur politischen Zurückhaltung hin.
Wegen zweier Leserbriefe vom 22. November 2007 bzw. 24.11.2007 zum CDU Stadtparteitag erteilte die Bezirksregierung dem Kläger unter dem 21. Mai 2008 eine Missbilligung und kündigte für den Fall der Wiederholung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens an. Konkret rügte die Bezirksregierung die Verwendung der Ausdrücke „Spaltpilz“, „Volksfront“, „Kraftmeier“ und „pflegelhaften (Anwürfen)“ im Leserbrief vom 22. November 2007. Im Leserbrief vom 24. November 2007 wurden die Ausdrücke „boshaft ignorant“, „Miesmacherei und Diffamierung“, „perfide (Zielorientierung)“ und „Vasallen“ beanstandet.
Am 1. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er habe die gerügten Äußerungen als Privatperson ohne jeden Bezug zu seiner Anstellung als Beamter gemacht. Außerdienstliche Meinungsäußerungen auch eines Beamten in der Öffentlichkeit ständen grundsätzlich unter dem Schutz des Artikel 5 Abs. 1 GG. Da die politischen Themen, mit denen er sich[…]


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