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WEG-Verwalter – Bestellung in der Teilungserklärung zulässig?

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AG Pinneberg, Az.: 60 C 34/17, Urteil vom 06.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 wurde unter anderem zu TOP 5 über die Entlastung des Verwaltungsbeirates, zu TOP 6 über die Bestellung der Klägerin zu 1 zur (einzigen) Verwaltungsbeirätin und zu TOP 7 über die Entlastung der Verwaltung beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Anlage K1, Blatt 4 ff. der Akte, verwiesen. Betreffend die Neuwahl die Verwaltungsbeirats (TOP 6) enthält das Protokoll auf seiner Seite 5 den Hinweis, dass zwei bisherige Verwaltungsbeiräte ihr Amt niederlegen. Weiter enthält das Protokoll unter der Überschrift „Anm. zum Protokoll“ den Zusatz: „Gemäß Mitteilung per E-Mail vom 01.09.2017 tritt Frau X. als Verwaltungsbeirätin zurück“.

Foto: Flynt/Bigstock

In der Jahresabrechnung 2016, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, Anlage K1a, Blatt 17 ff. der Akte, sind unter anderem zwei Positionen „Kosten Bruchteilsgemeinschaft“ enthalten, die nach einem Umlageschlüssel „Miteigentumsanteil Straße, Spielplatz, Regenrückhaltebecken (100,00 %)“ von 1/18 verteilt werden. Diese beziehen sich auf ein benachbartes Grundstück.

Es ist existiert ein Protokoll einer konstituierenden Gesellschaftersammlung vom 10.4.2015 betreffend das Objekt O. St. (Straße) #####, in dem unter anderem von einer Bruchteilsgemeinschaft die Rede ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3, Blatt 21 ff. der Akte, verwiesen. Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft sind nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch Eigentümer weiterer benachbarter Grundstücke.

In einer Ergänzung vom 15.8.2014 zur Teilungserklärung vom 14.11.2012 (Anlage B1, Blatt 43 f. der Akte) wurde dieser in ihrem Teil V „Eintragungsbewilligung und -antrag“ um ein Absatz zugefügt mit dem Wortlaut:

„c) Jedem Wohnungseigentumsrecht ein 0,933/73 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flurstücke 1015, 1037, 1040, 1044 und 1045, sämtlich der Flur 004 der Gemarkung Halstenbek, zuz[…]


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