OLG Koblenz
Az.:8 U 970/99
Verkündet:12.08.1999
Vorinstanz: LG Mainz Az.: 1 0 39/99
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
BESCHLUSS
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 12. August 1999 b e s c h 1 o s s e n
Dem Beklagten wird für die Berufungsinstanz die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Bezahlung von vier Telefonrechnungen in Höhe von insgesamt 26.362,22 DM in Anspruch. Der Beklagte behauptet, die Höhe der Rechnungen könne nur durch einen technischen Defekt verursacht worden sein, da er seine Telefongewohnheiten nicht geändert habe und die Telefonrechnungen pro Monat ansonsten immer 40-50 DM ausgemacht hätten. Der Beklagte bestreitet Gespräche zu sogenannten „Sex-Nummern“ geführt zu haben. Des weiteren streiten die Parteien darüber, ob der Beklagte nach dem sprunghaften Ansteigen der Rechnungsbeträge jeweils bei der Rechnungsstelle am M die Höhe der Rechnungen beanstandet habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Bitte, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
II.
Dem Beklagte ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu verweigern, da seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 114 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung von vier Rechnungen. Auf die Rechnung vom 20. April 1998 in Höhe von 452,24 DM hat der Beklagte einen Betrag von 385,71 DM bezahlt. Diese Rechnung enthielt einen Gebührenanteil von 332,51 DM der auf die Anwahl von 0190er Nummern entfiel.
Die Rechnung vom 19. Mai 1998 enthielt einen Gebührenanteil von 1,.412,12 DM für die Anwahl von 0190er-Nummern. Dieser Anteil war bei der Rechnung vom 19. Juni 1998 in Höhe von 2.988,82 DM gegeben. Bei der Rechnung vom 24. Juli 1998 belief sich der Gebührenanteil für 0190er-Nummern auf 16.944,06 DM.
Von dem Gesamtrechnungs[…]