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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Verkehrssicherheit wiederherstellende Teilreparatur des Fahrzeugs

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Verkehrssicherheit und Teilreparaturen: Erstattungsfähigkeit über den Wiederbeschaffungswert hinaus
Das präsentierte Urteil konzentriert sich auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten eines Unfallfahrzeugs, insbesondere in Bezug auf die sogenannte Teilreparatur. Der Fall betont die Schwierigkeiten, die sich ergeben, wenn die Kosten einer Teilreparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, wobei der Geschädigte weiterhin ein Interesse an der Nutzung des Fahrzeugs zeigt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 S 22/20 >>>

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Aspekte der Unfallfahrzeug-Reparatur
Die Rechtsstreitigkeit begann mit einer Klage, in der eine Nutzungsausfallentschädigung und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht wurden, die vom Amtsgericht größtenteils bewilligt wurden. Allerdings wurden die weiteren 210 Euro, die als zusätzliche Reparaturkosten beantragt wurden, abgelehnt. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Reparatur unvollständig durchgeführt wurde und daher nach den Grundsätzen einer Abrechnung auf Totalschadenbasis verweisen wurde. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Erstattung der Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nur dann erfolgen, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem vom Sachverständigen vorgeschlagenen Umfang durchgeführt wurde.
Erstattungsfähigkeit und Wiederbeschaffungsaufwand
Der Kläger war der Meinung, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung den Geschädigten erlaube, Kostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu beanspruchen, wenn nachweislich Reparaturkosten entstanden sind, die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen. Die Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand gelte nur, wenn der Kläger den Wert der Reparatur nicht nachweisen könne. Die Beklagte bestritt dagegen, dass die Teilreparatur die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt habe und behauptete, der Kläger habe keine Rechte, einen Anspruch in einen wirtschaftlich sinnvollen und einen unwirtschaftlichen Teil zu teilen, um wirtschaftlich besser dazustehen.
Kernaussagen des Urteils
Trotz der Gegenargumente der Beklagten, entschied das Gericht, dass die Schadensersatzforderung des Klägers nicht auf einer fiktiven Schadensabrechnung beruhte, sondern auf den tatsächlich angefallenen Kosten der Teilreparatur. Der Kläger forderte lediglich die Erstattung dieser Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Unter Berücksichtigung der Umstände und d[…]


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