Verfasser: Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
1. Allgemein:
Das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl I, 1897) ist am 18.08.2006, dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten. Es war am 29.06. bzw. am 07.07. von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden und dient der Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG vom 29.06.2000 (ABIEG Nr. L 180, S. 22), 2000/78/EG vom 27.11.2000 (ABIEG Nr. L 303, S. 16), 2002/73/EG vom 23.09.2002 (ABIEG Nr. L 269, S. 15) und 2004/113/EG vom 13.12.2004 /ABIEU Nr. L 373, S. 37) in nationales Recht.
2. Kernstück dieses Artikelgesetzes ist dessen Art. 1, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Art. 2 enthält das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz – SoldGG), während Art. 3 Änderungen in 16 anderen Gesetzen regelt. Das bisherige Beschäftigungsschutzgesetz ist auf Grund Art. 4 gleichzeitig am 18.08.2006 außer Kraft getreten.
In Anbetracht der erheblichen Bedeutung vor allem für die zivilrechtliche, insbesondere die arbeitsrechtliche Praxis haben wir uns entschlossen Ihnen hier, liebe Leserinnen und Leser, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz näher vorzustellen und über dessen weitere Entwicklungen in der Zukunft in unregelmäßigen Abständen zu berichten.
3. Anwendungsbereich:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (ab jetzt: AGG) findet nicht in allen gesellschaftlichen und rechtlichen Bereichen Anwendung und verbietet auch nicht grundsätzlich alle Diskriminierungen. Dies bedeutet, dass es Diskriminierungen nur dann verbietet, wenn diese auf bestimmten, im Gesetz genannten Merkmalen beruhen. Außerdem sind Diskriminierungen nur dann ausdrücklich untersagt, wenn sie in bestimmten Situationen erfolgen.
4. Personenbezogene Merkmale:
Das Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (so: § 1 AGG).
Zur Verwirklichung dieses Zieles erhalten die durch das Gesetz geschützten Personengruppen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese sich in einer gesetzlich verbotenen Weise gegenüber dem Geschützten verhalt[…]