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WEG – Ermessen Eigentümergemeinschaft bei Verwalterabberufung

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AG Vaihingen – Az.: 1 C 352/18 WEG – Urteil vom 02.04.2019

1. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom … zu TOP 5 (Abrechnung der Zusatzkosten der Sanierung), zu TOP 6 (Beschluss über den Wirtschaftsplan 2019) sowie zu TOP 7 (weitere Rechnungen für das Kalenderjahr 2018) werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 4/5 und die Beklagten 1/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags geleistet wird.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.695 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft A. Straße … in S.. Die Wohnungseigentumsanlage umfasst insgesamt fünf Wohnungen und vier Garagen. Anlässlich der Eigentümerversammlung vom … wurde der Beklagte Ziff. 2 zum WEG-Verwalter bestellt. Der Vorgänger hatte seit 2010 weder eine Beschlusssammlung noch eine ordnungsgemäße Buchführung hinterlassen, ein gesondertes Rücklagenkonto existiert nicht. Der Beklagte Ziff. 2 verfügt über keine einschlägige Vorbildung, er ist aufgrund des Verwaltervertrages vom 18.11.2017 bis zum 14.11.2022 mit der Hausverwaltung beauftragt und erhält pro Wohneinheit 15 €/Monat. Im Objekt stehen dringende Arbeiten an den Abwasserrohren an, die Vergabe der Arbeiten wurde unter den Eigentümern kontrovers diskutiert und in der Eigentümerversammlung vom 10.10.2018 keiner stringenten Beschlussfassung zugeführt. Der Verwalter hat schließlich aufgrund der Dringlichkeit den Auftrag ohne vorherige Beschlussfassung vergeben.

In der Eigentümerversammlung vom 10.10.2018 wurde unter TOP 23 beraten und beschlossen über die Frage, ob ein externer Verwalter eingesetzt werden soll. Die Kläger (300 Anteile) hatten dies beantragt. Sie beanstandeten bereits seit Wochen, das der Hausverwalter seine Pflichten nur unzureichend erfülle, sie waren der Auffassung, dass er die ihm von Gesetzes wegen übertragenen Aufgaben nicht, zögerlich oder nicht gesetzeskonform erfüllte. Die übrigen Eigentümer (700 Anteile) lehnten den Beschlussantrag jedoch ab. Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Am 30.11.2018 fand eine „außerordentliche Eigentümerversammlung“ statt. Der Hausverwalter hatte durch Schreiben vom 26.11.2018, das den Kläge[…]


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