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Anforderungen an Sondernutzungsrecht an Gemeinschaftseigentum

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OLG Nürnberg – Az.: 15 W 1753/17 – Beschluss vom 06.02.2018

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Neumarkt i.d. OPf. vom 28.07.2017, Az. xxxxx, aufgehoben.

2. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Neumarkt i. d. Opf. wird angewiesen, die mit Schriftsatz vom 13.01.2017 beantragte Eintragung eines Sondernutzungsrechts an einem PKW-Stellplatz in das Grundbuch einzutragen.
Gründe
I.

Mit notarieller Urkunde vom 09.11.2016 begründete die Beschwerdeführerin an den zum damaligen Zeitpunkt auf Blatt xxxx im Grundbuch von X des Amtsgerichts Neumarkt i. d. Opf. vorgetragenen Grundstücken unter Bezugnahme auf beigefügte Aufteilungspläne Wohnungs- und Teileigentum. Die Aufteilung wurde im Grundbuch am 13.04.2017 vollzogen. Im Rahmen dessen legte das Grundbuchamt unter anderem für einen Miteigentumsanteil von 15,5/1.000 an dem (vereinigten) Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung mit Keller, die im Aufteilungsplan mit Nr. A1 gekennzeichnet ist, unter der Nummer xxxx ein Blatt im Wohnungseigentumsgrundbuch an. Zur näheren Bestimmung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums nahm es dabei auf die Bewilligung der Teilungserklärung vom 09.11.2016 Bezug.

In § 2 Nr. 3 der als Anlage 3 der Urkunde vom 09.11.2016 beigefügten Gemeinschaftsordnung ist hinsichtlich der Sondernutzungsrechte folgende Regelung enthalten:

„Der teilende Eigentümer ist berechtigt, nicht bebaute Grundstücksflächen, die nicht schon nach dieser Urkunde zum gemeinschaftlichen Gebrauch (z. B. als Zugang) oder zum Gebrauch einzelner Sondereigentümer vorgesehen sind, durch notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärungen ohne Zustimmung anderer Miteigentümer einzelnen oder mehreren Sondereigentumseinheiten als Sondernutzungsrecht zuzuweisen (z. B. als Kfz-Stellplatz, Garten o. ä.), und die Eintragung im Grundbuch zu bewirken. (…)

Die Sondernutzungsrechte sind bereits jetzt unter der aufschiebenden Bedingung bestellt, dass die Begründung in vorstehender Weise erfolgt; die übrigen Eigentümer sind dann von der Nutzung ausgeschlossen. Bis zur Zuweisung sind alle Eigentümer zum Mitgebrauch dieser Flächen bzw. Räume berechtigt.“

Mit notariellem Bauträgervertrag vom 13.01.2017 veräußerte die Beschwerdeführerin unter anderem die im Grundbuch auf Blatt xxxx vorgetragene Sondereigentumseinheit. In dem Vertrag erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie „ein Sondernutzungsrecht an dem im beigefügten Kfz-Stellplatzplan eingezeichneten oberirdische[…]


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