Konsequenzen des wiederholten Cannabiskonsums im Straßenverkehr: Entzug der Fahrerlaubnis
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 16 A 2571/18) veröffentlichte am 23.06.2020 einen Beschluss, der erhebliche Auswirkungen auf den Cannabiskonsum im Straßenverkehr hat. Der Fall handelt von einem Kläger, der innerhalb eines Jahres dreimal unter dem Einfluss von Cannabis beim Führen eines Kraftfahrzeugs erwischt wurde. Daraufhin wurde sein Führerschein entzogen. Der Kläger versuchte, die Entscheidung anzufechten, wurde jedoch abgelehnt. Die zugrunde liegende Frage ist, ob eine dreifache Verstoß gegen das sogenannte „Trennungsgebot“ – die Regel, dass der Konsum von Cannabis und das Führen eines Fahrzeugs getrennt werden müssen – eine ausreichende Grundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis darstellt.
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Gelegentlicher Cannabiskonsum und Fahrtauglichkeit
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Kläger einen gelegentlichen Cannabiskonsum zeigte, da er in kurzer Zeit dreimal beim Fahren unter Cannabiseinfluss aufgefallen war. Der Kläger argumentierte, dass die bei ihm abgenommenen Blutproben nicht verwertbar seien. Das Gericht lehnte dieses Argument ab und stellte fest, dass der Kläger bei jeder Blutabnahme ausdrücklich seine Zustimmung gegeben hatte und daher eine richterliche Anordnung nicht erforderlich war.
Das Trennungsgebot und dessen Verletzung
Das Gericht zog mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 heran. Diese erklärten, dass die Verneinung der Fahreignung nach einem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot die Prognose erfordert, dass der Konsument auch zukünftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Das Trennungsgebot ist hierbei von zentraler Bedeutung und dessen Verletzung kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Fahreignung und hohe THC-Werte
Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger bei seinen Fahrten erheblich hohe THC-Werte aufwies, die über dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Grenzwert von 1,0 ng/ml lagen. Dies ließ den Schluss zu, dass der Kläger entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, den Cannabiskonsum und das Fahren zu trennen. Diese Erkenntnis legte die Wiederholung eine[…]