Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs – Schonfristzahlung durch Dritte

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Itzehoe, Az.: 9 S 34/14, Urteil vom 10.07.2015

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 17.4.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsausspruch zu Ziffer II. des amtsgerichtlichen Tenors entfällt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Beklagte erhält eine Räumungsfrist bis zum Ablauf des Monats Dezember 2015.

V. Der Gebührenstreitwert wird bis zum 22.4.2015 auf 8.580,34 € und anschließend auf 7.080,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Herausgabe einer gemieteten Wohnung.

Es wird zunächst in vollem Umfang auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zusammenfassend und ergänzend stellt die Kammer folgendes fest:

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte ist Mieterin einer in P. belegenen Wohnung auf der Grundlage eines im Januar 2011 abgeschlossenen Mietvertrags. Die Wohnung ist Bestandteil der Verwaltungseinheit B. in P., die mehr als 50 Objekte mit einer noch größeren Anzahl von Mietverhältnissen umfasst. Die Kennziffer für diese Verwaltungseinheit lautet „…“. Die Mieternummer der Beklagten beinhaltet die Ziffernfolge … . Die monatliche Miete beträgt 750,00 €. Das Mieterkonto der Klägerin trägt die Kontonummer … bei der A. Bank, BLZ ….

Datiert auf den 25.2.2013 verfasste die Klägerin ein Kündigungsschreiben, in welchem sie die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aussprach (Anlage K 2). In diesem Schreiben wies sie nochmals auf das vorstehend erwähnte Mieterkonto bei der A. Bank hin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses Schreiben der Beklagten am 27.2.2013 zugegangen ist. Den dortigen Zahlungsrückstand beglich die Beklagte bis zum 11.6.2013 in Teilbeträgen.

Die Mieten für Juli und August 2013 zahlte die Beklagte wiederum nicht. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15.8.2013 – zugegangen am 17.08.2013 – außerordentlich fristlos. Nachdem die Beklagte nicht auszog, erhob die Klägerin am 18.10.2013 (Zustellung) Räumungsklage.

Am 17.12.2013 gegen 16:59 Uhr erfolgte vom Konto der H. K. bei der D. Bank, Privat-und Geschäftskunden AG eine Zahlung in Höhe von 1.500 € auf ein Konto der Klä[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv