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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung

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Mit der jährlichen Betriebskostenzahlung flattert vielen Mietern eine hohe Nachzahlungsforderung ins Haus. Die Nebenkosten haben sich in Folge steigender Energiepreise zu einer Art „zweiten Miete“ entwickelt. Die Betriebskosten sorgen häufig für Konfliktstoff zwischen Mietern und Vermietern. Beiden Parteien ist vielfach nicht klar, welche Posten als Betriebskosten abgerechnet werden dürfen und welche nicht. Die Vermieter neigen naturgemäß dazu so viele Kosten wie möglich auf die Mieter umzulegen, der Gesetzgeber beziehungsweise die Gerichte, haben aber klare Grenzen gesetzt.
Welche Posten dürfen Vermieter als Betriebskosten abrechnen?

Öffentliche Lasten, bspw. die Grundsteuer, nicht aber die Grunderwerbssteuer
verbrauchsabhängige Kosten der Wasserversorgung, inklusive Grundgebühren und Wartungskosten für
Wasserzähler
Entwässerungskosten
verbrauchsabhängige Heizkosten, inklusive Wartungs- und Eichkosten der Heizungsanlage
Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser
Strom- und Wartungskosten für den Betrieb eines Fahrstuhls
Straßenreinigung/Müllabfuhr
Hausreinigung/Ungezieferbeseitigung
Gartenpflege
Beleuchtung
Schornsteinfeger
Lohnkosten für den Hausmeister
monatliche Grundgebühren und Wartungskosten für den Kabelanschluss
Reinigungs,- Strom- und Wartungskosten für den gemeinsam genutzten Waschkeller
sonstige Kosten, die im Mietvertrag vereinbart wurden.

 Gesetzliche Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter in schriftlicher Form zugehen und bestimmte Grundangaben enthalten. Dazu zählen eine übersichtlich geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben. Die eindeutige Angabe und Erklärung der Abrechnungsbasis (Umlageschlüssel). Die Einzelberechnung des auf den Wohnraum des Mieters entfallenden Anteils an den Gesamtbetriebskosten und eine Aufstellung über die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters. Der Gesetzgeber verlangt eine klare und allgemeinverständl[…]


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