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WEG – Beschluss über Hundehaltungsverbot wirksam?

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Hundehaltung in Eigentümergemeinschaften
Beschluss eines generellen Hundehaltungsverbots mit Genehmigungsvorbehalt ist von der Beschlusskompetenz gedeckt und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden und damit eine Klage abgewiesen. Ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung ist ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn im Einzelfall eine Hundehaltung gleichwohl gestattet ist, wenn hierfür ein besonderes Interesse vorliegt. Der Beschluss greift nicht in den Kernbereich der Wohnungseigentümer ein und ist somit nichtig. Der Beschluss ist lediglich ein Verbot der Hundehaltung mit einem Erlaubnisvorbehalt. Eine Regelung, die das Halten von Tieren im Sondereigentum nicht generell verbietet, wird überwiegend als zulässig angesehen. Der Beschluss sollte jedoch erkennen lassen, unter welchen Kriterien im Einzelfall die spätere Interessenabwägung stattzufinden habe. Es ist nicht erforderlich, dass in dem Beschluss bereits die Kriterien angeführt werden, unter denen in Zukunft die Hundehaltung genehmigt wird. Ein Beschluss auf einer Eigentümerversammlung ist die vom Gesetz vorgesehene Verfahrensweise zur Regelung der Intensität der Benutzung des Gemeinschaftseigentums.

LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 89/21 – Urteil vom 09.03.2023

In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2023 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG Gießen vom 14.9.2021 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 5.000 €
Gründe
I.

Hundehaltung in Eigentümergemeinschaften: Gerichtsurteil bestätigt generelles Verbot mit Ausnahmen. (Symbolfoto: Prostock-studio/Shutterstock.com)

Die Klägerin, Mitglied einer aus drei Personen bestehenden Eigentümergemeinschaft, ficht mit der Klage einen Beschluss der Eigentümerversammlung an. Der Beschluss lautet, soweit für das Verfahren von Relevanz: „Das Halten von Hunden ist nicht gestattet, es sei denn, die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasst einen entsprechenden Beschluss, durch d[…]


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