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Erbenanspruch gegen Notariatsverwalter – Vollstreckungsklauselumschreibung Notarkostenrechnung

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Rechtliche Aspekte der Vollstreckungsklauselumschreibung: Erben gegen Notariatsverwalter
Der Fall dreht sich um die juristischen Konsequenzen der Ausstellung von Vollstreckungsklauseln und dem damit verbundenen Anspruch der Erben gegenüber einem Notariatsverwalter. Zentral ist die Frage, ob und inwiefern der Umschreibungsanspruch von Notarkostenrechnungen im Zuge einer Erbschaft auf die Erben übergeht. Diese komplexe Thematik des Erbrechts und Notarrechts wurde vom LG Hanau im Beschluss 8 T 35/20 vom 02.07.2020 behandelt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 T 35/20 >>>

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Das Notariatsverfahren und der Erbenanspruch
Im Kern der Streitigkeit steht ein ausgeschiedener Notar, der sich selbst Vollstreckungsklauseln für Notariatsrechnungen erteilt hat. Dabei wurde jedoch kein Versuch unternommen, die Gebühren zwangsweise einzutreiben, insbesondere keine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Gebührenschuldner. Nach dem Toddes Notars wurden die Erben von dem Notariatsverwalter über diesen Sachverhalt informiert und ihnen die vollstreckbaren Notariatskostenrechnungen überlassen.
Notarkostenrechnungen und die Rolle des Notariatsverwalters
Die Erben legten dem Notariatsverwalter die vollstreckbaren Notariatskostenrechnungen und eine Ausfertigung des Erbscheins vor. Sie stellten den Antrag, die vom ausgeschiedenen Notar selbst erteilten Vollstreckungsklauseln auf sie umzuschreiben. Die Begründung der Erben: Als gesamtrechtsnachfolgende Erben seien sie nun Inhaber dieser Forderungen und möchten die Zwangsvollstreckung betreiben und die Forderungen zum Nachlass ziehen.
Der Standpunkt der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Vollstreckungsklausel des Notars auf sie umgeschrieben werden sollte, da sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Inhaber der Forderungen des verstorbenen Notars geworden waren. Sie wollten lediglich die Zwangsvollstreckung betreiben und die Forderungen zum Nachlass ziehen. Dabei beriefen sie sich auf § 89 GNotKG und § 19 GNotGK.
Die rechtliche Einschätzung des LG Hanau
Die rechtliche Einschätzung des LG Hanau konzentriert sich auf die Frage, wer die Kostenberechnung und die Vollstreckungsklausel erteilen darf. In Anlehnung an die §§ 19 und 89 GNotKG ist in diesem Fall der Amtsnachfolger des verstorbenen Notars bzw. der die Akten des ausgeschiedenen Notars verwahrende Notar zuständig. Das Gericht stellte fest, dass die Vollstreckung durch den ausgeschiedenen Notar od[…]


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