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Rechtsanwälte Kotz GbR

Amtsunfähigkeit eines Notars wegen Persönlichkeitsstörung.

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BGH
Az: NotZ 10/05
Beschluss vom 11.07.2005

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit Februar 1979 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht X. und dem Landgericht Y. zugelassen. Am 23. Februar 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz in X. bestellt.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BNotO), daß er dessen Amtsenthebung in Aussicht genommen habe, und enthob ihn gleichzeitig vorläufig seines Amts als Notar (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO), weil er in Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO). Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller am 13. Februar 2004 beim Oberlandesgericht Celle Antrag auf gerichtliche Entscheidung an.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 stützte der Antragsgegner die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers nunmehr auch auf § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO, weil dieser nicht nur vorübergehend unfähig sei, sein Amt als Notar ordnungsgemäß auszuüben. Diesen Bescheid focht der Antragsteller nicht an. Das Oberlandesgericht verwarf daraufhin mit Beschluß vom 8. September 2004 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Februar 2004 als unzulässig, soweit er sich gegen die mit Verfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2004 angeordnete vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers richtete; insoweit fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse, seit er aufgrund der Verfügung vom 29. Juni 2004 aus anderen Gründen rechtskräftig vorläufig seines Amtes als Notar enthoben sei. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), stellte das Oberlandesgericht gleichzeitig zurück bi[…]


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