LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 7 Sa 38/17 – Urteil vom 16.05.2017
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. November 2016 – 54 Ca 6562/16 – teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages (Tenor zu I.) hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 2 e (Tenor zu VI.) und 2 f (Tenor zu VII.) insgesamt sowie hinsichtlich des Antrages zu 2 d in den über 1.311,47 EUR (eintausenddreihundertelf 47/100) brutto nebst anteiligen Zinsen hinausgehenden Betrag (Tenor zu V.) abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 83 Prozent, die Beklagte 17 Prozent.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, über von dieser abhängige Vergütungsansprüche des Klägers für Mai und Juni 2016 sowie über eine erfolgsabhängige anteilige Vergütung für das Kalenderjahr 2016.
Die Beklagte ist ein in Berlin ansässiges Unternehmen, das u.a. Rückkühlanlagen zur effizienten Wärmeabführung in Industrieanlagen herstellt. Der Kläger ist bei ihr seit dem 01.07.2006 als Senior Expert Sales & Engineering im Bereich Vertrieb in Berlin beschäftigt. Mit Datum vom 01.04.2011 erteilte die Beklagte ihm Handlungsvollmacht (Bl. 262 d. A.).
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag (Bl. 24 – 27 d. A.) vom 11.03.2011 nebst Änderungsvereinbarungen vom 01.04.2011 und vom 06.01.2015. Für die Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf Bl. 24 – 27 d.A. Bezug genommen.
Zur Sicherung ihrer Daten hat die Beklagte ihre Computer und Laptops mit einer Sicherheitssoftware ausgestattet, die ein Kopieren von Daten auf externe Speichermedien außerhalb des Netzwerkes verhindern soll. Bei Bedarf kann ein Legitimationsschlüssel angefordert werden, mit dem das Speichern auf externe Datenträger ermöglicht wird. Nach § 11 Abs. 4 des Arbeitsvertrages sind Daten und Informationen, die auf privaten elektronischen Datenträgern gespeichert sind, auf Verlangen sofort, spätestens aber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu löschen.
Außerdem stellt die Beklagte Mitarbeitern, so auch dem Kläger, Laptops für den dienstlichen Gebrauch zur Verfügung, auf denen Daten abgespeichert werden können und die über einen externen Zugang auf das Netz der Beklagten Zugriff nehmen können. Ob dieser Zugang auf dem Dienstlaptop des Klägers eingerichtet war oder ob er sich dam[…]