Eigentümer und Erstherstellungskosten: Wer zahlt in einer WEG?
Das Landgericht Hamburg bestätigte, dass in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit unterschiedlichen Wirtschaftseinheiten die Kosten für Maßnahmen, die eine spezifische Wirtschaftseinheit betreffen, nicht auf alle Mitglieder der Gemeinschaft umgelegt werden dürfen. Stattdessen sind sie gemäß der Teilungserklärung und der spezifischen Regelungen der jeweiligen Wirtschaftseinheit zuzuordnen. Dies gilt auch für Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit Baumängeln.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung des Amtsgerichts: Das LG Hamburg wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona.
Kostenverteilung nach Wirtschaftseinheiten: Kosten, die speziell eine Wirtschaftseinheit betreffen, dürfen nicht auf die gesamte Eigentümergemeinschaft umgelegt werden.
Teilungserklärung ist maßgeblich: Die Regelungen der Teilungserklärung bezüglich der Kostenverteilung sind entscheidend.
Rechtsverfolgungskosten: Auch Kosten für Rechtsverfolgung, die einer bestimmten Wirtschaftseinheit zuzuordnen sind, fallen unter diese Regelung.
Keine generelle Umlagepflicht: § 16 Abs. 2 WEG a.F. zur generellen Umlage von Kosten kann durch die Teilungserklärung modifiziert oder abbedungen werden.
Trennung von Außen- und Innenverhältnis: Die Verantwortung für Rechtsstreite im Außenverhältnis beeinflusst nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis.
Vergemeinschaftungsbeschluss: Ein Vergemeinschaftungsbeschluss ändert nichts an der internen Kostenverteilung nach der Teilungserklärung.
Relevanz für Baumängel: Die Entscheidung bezieht sich auch auf Kosten im Zusammenhang mit Baumängeln und deren ordnungsgemäßer Erstherstellung.
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