Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Treuebruch oder notwendige Maßnahme?
Die juristische Auseinandersetzung handelt von der Kündigung einer Mitarbeiterin in einem Kleinbetrieb, der Versicherungsagentur des Beklagten. Hauptakteurin ist die Klägerin, die als einzige Mitarbeiterin des Betriebes tätig war. Sie wurde trotz ihres schwerbehinderten Status, mit einem Grad der Behinderung von 70, entlassen. Die Kernfrage, die den Fall prägt, ist, ob die Kündigung, die außerhalb der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochen wurde, treuwidrig ist. Hier steht die Aussage des Beklagten im Raum, dass die ernste wirtschaftliche Situation seiner Agentur ihn zu einer Umstrukturierung zwingt, eine Aussage, die die Klägerin jedoch in Frage stellt.
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Unklarheit um die Notwendigkeit der Kündigung
Die Klägerin bestreitet, dass eine wirkliche wirtschaftliche Notlage für den Beklagten vorliegt und behauptet, dass die COVID-19-Krise die Kundenberatung, die sie durchführte, nicht beeinträchtigen würde. Sie argumentiert, dass das Fehlen bestimmter Belege für den Ausspruch der Kündigung darauf hinweist, dass ihr Arbeitsplatz nicht dauerhaft entfallen sei. Des Weiteren behält sie sich vor, Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen, da das Widerspruchsverfahren bezüglich der Zustimmung des Inklusionsamtes zur Kündigung noch anhält.
Wirksamkeit der Kündigung
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und fristgerecht. Allerdings kann sie sich nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz berufen, da sie die einzige Mitarbeiterin in der Versicherungsagentur des Beklagten war. Daher ist die erforderliche Betriebsgröße gemäß § 23 KSchG nicht erreicht. Eine Kündigung verstößt nur dann gegen § 242 BGB (Treu und Glauben), wenn sie aus Gründen verletzt wird, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind.
Verletzung von Treu und Glauben?
Obwohl die Klägerin die Rechtsansicht vertritt, dass die ordentliche Kündigung vom 29.04.2020 treuwidrig ist, ist dies nicht zwingend der Fall. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht.
Prozessbeschäftigung als Alternative
Zuletzt weist der Beklagte darauf hin, dass die angebotene Prozessbeschäftigung […]