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Kfz-Kaskoversicherung – Nachweis vollständige und fachgerechte Reparatur mit Rechnung

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OLG Hamm – Az.: 20 U 28/21 – Beschluss vom 07.04.2021

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.548,21 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die auf Zahlung einer restlichen Entschädigung aus einer Kaskoversicherung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers in der Berufungsbegründung vom 03.02.2021 (Bl. 31 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II, für die erste Instanz: eGA-I) greifen – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 29.03.2021 (eGA-II 68 ff.) nicht durch.

1.

Dem Kläger steht aus dem Versicherungsvertrag kein weitergehender Anspruch zu.

a)

Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten ist gemäß A.2.5.3.1 lit. b) der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB 09.2016 (eGA-I 49, im Folgenden: AKB) auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert begrenzt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Reparatur tatsächlich im Sinne von A.2.5.3.1 lit. a) AKB vollständig und fachgerecht hat durchführen lassen.

Denn der Kläger hat schon in formeller Hinsicht die Reparatur nicht gemäß A.2.5.3.1 lit. a) AKB durch eine Rechnung nachgewiesen.

Diese Bestimmung lautet:

A.2.5.3.1  Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:

(Symbolfoto: Standret/Shutterstock.com)

Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes na[…]


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