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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch gegen Hotel bei Fahrzeugbeschädigung

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LG Köln – Az.: 36 O 229/16 – Urteil vom 28.08.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin E, stellte das Fahrzeug des Klägers, den Personenkraftwagen Toyota Auris mit dem amtlichen Kennzeichen ##### und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer #######, am Nachmittag des 00.00.00 vor dem Hotel ab, das die Beklagte zu 1. auf der U-Straße in Köln betreibt. Die Zeugin gab an der Rezeption des Hotels den Fahrzeugschlüssel ab, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren würde. Während sich die Klägerin im Spa-Bereich des Hotels aufhielt, fuhr der Beklagte zu 2., ein Angestellter der Beklagten zu 1., mit dem Fahrzeug, um es in der Tiefgarage zu parken. Als die Zeugin zu dem Fahrzeug zurückkehrte, war es in einer Parkbucht bei dem Hotel geparkt und aus den Reifen auf der rechten Fahrzeugseite die Luft entwichen.

Das Fahrzeug hatte bereits vor dem 00.00.00 Schäden an der rechten Seite, nämlich jedenfalls eine Delle an der Seitenwand und eine Beschädigung des Stoßfängers vorne.

Der Kläger behauptet, über die erwähnten Vorschäden hinaus habe das Fahrzeug in der Obhut der Beklagten an der rechten Seite Schäden erlitten, die zur Fahruntüchtigkeit geführt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2. bei der Fahrt mit dem Fahrzeug diese Schäden verursacht hat. Mit dem Fahrzeug müsse heftig rechts gegen den Bordstein gefahren worden sein, woraufhin schnell die Luft aus den Reifen entwichen sein müsse. Demnach könne der Beklagte zu 2. nicht zunächst mit dem bereits beschädigten Fahrzeug gefahren sein, bevor Fahruntüchtigkeit eingetreten sei.

Zur Behebung der Schäden seien die Reifen und Felgen rechts, die Stoßdämpfer sowie Radlager/Radnaben vorne und hinten rechts, die Radhausverkleidung vorne rechts und der Spritzschutz hinten rechts zu erneuern. Der Schweller hinten rechts sei instand zu setzen und zu lackieren und die Fahrzeugachsen müssten eingestellt werden. Gemäß dem klägerseits eingereichten Privatgutachten (Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 ff. d. A.) betrügen die Kosten der Schadensbehebung netto 4.863,86 EUR, zudem sei von einer Wertminderung von 40[…]


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