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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Vorlage ab dem ersten Tag – Willkürverbot

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Landesarbeitsgericht München – Az.: 4 Sa 514/18 – Urteil vom 13.12.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.06.2018, Az. 31 Ca 1313/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Entfernung einer Ermahnung und einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers sowie darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Der Kläger ist seit 01.09.2011 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Lager beschäftigt. Sein derzeitiges durchschnittliches Monatsbruttoeinkommen beträgt € 2.858,00.

In dem zwischen den Parteien am 19.08.2013 geschlossenen Arbeitsvertrag wurde unter § 8 b) u.a. geregelt (vgl. Anlage K 1, Bl. 5 ff. d.A.):

„Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, so hat der Arbeitnehmer vor Ablauf des dritten Arbeitstages eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Verhinderung hervorgeht.“

Der Kläger meldete sich u.a. am 08.02.2016, am 08.03.2016, am 08.04.2016, vom 17.05. bis 20.05.2016 und vom 07.07. bis 15.07.2016 arbeitsunfähig krank (vgl. Anlage B 1, Bl. 44 d.A.). Für den 08.02.2016, den 08.03.2016, den 08.04.2016 und den 17.05.2016 legte der Kläger der Beklagten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Im Jahr 2015 war der Kläger im Mai, Juli, August und September jeweils einen Tag ohne Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitsunfähig krank (vgl. Anlage B 2, Bl. 45 d.A.).

Mit Schreiben vom 18.07.2016 (vgl. Anlage K 2, Bl. 11 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zukünftig bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, wobei sich das ärztliche Attest auch auf den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beziehen muss.

Nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 09.08.2016 (vgl. Anlage K 3, Bl. 12 f. d.A.) gegen diese Anordnung gewandt hatte, wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10.08.2016 (vgl. Anlage K 14, Bl. 14 d.A.) darauf hin, dass sie an ihrer Meinung festhalte und forderte ihn nochmals auf, bereits am ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit diese ärztlich feststellen zu lassen und der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich vorzulegen. Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat wurde diesbezüglich nicht eingebunden.

Am 31.03.2017, am 29.05.2017, am 21.08.201[…]


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