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Gewerberaummietvertrag – COVID-19-Pandemie – Vertragsanpassung bei Betriebsschließung

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Keine Mietminderung trotz Pandemie-bedingter Schließungen
In einem Mietstreit in K.r hat das Landgericht zugunsten der Klägerin entschieden. Die Beklagte, die Verkaufs- und Lagerflächen in der K.r Innenstadt gemietet hatte, weigerte sich, die vertraglich vereinbarten Bruttomieten für April und Mai 2020 in Höhe von insgesamt 76.160 Euro zu zahlen. Sie berief sich auf die staatlich angeordneten Schließungen wegen der Covid19-Pandemie und argumentierte, dass ihr die Zahlungspflicht teilweise entfallen sei. Das Gericht sah das anders und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Miete und gestaffelter Verzugszinsen. Auch die Aufrechnungserklärungen der Beklagten wurden als nichtig erklärt. Eine Betriebsausfallversicherung hatte die Beklagte nicht abgeschlossen. Gegen das Urteil hat sie Berufung eingelegt und unter anderem darauf hingewiesen, dass ihre Umsätze aufgrund der Pandemie erheblich eingebrochen seien. […]

OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 8/21 – Urteil vom 23.08.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.12.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 46.410,- nebst Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 17.850,- seit dem 07.04.2020 und aus weiteren EUR 28.560,- seit dem 08.05.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 1.336,90 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Anträge abgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte ferner – unter Zurückweisung der zweitinstanzlich erfolgten Klageerweiterung im Übrigen – verurteilt, an die Klägerin EUR 36.890,- nebst Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 19.635,- ab dem 06.02.2021 und aus weiteren EUR 17.255,- seit dem 06.03.2021 zu zahlen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin jeweils 40 % und die Beklagte jeweils 60 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zuge[…]


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