Besteht ein rückständiger Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers, so muss dieser den Unterhalts innerhalb eines Jahres gegenüber dem Unterhaltsschuldner gerichtlich geltend machen bzw. den Unterhaltsanspruch aus einem Unterhaltstitel vollstrecken. Der Unterhaltsgläubiger kann keine Unterhaltsansprüche über Jahre gegen einen Unterhaltsschuldner ansammeln. Wird der Unterhaltsanspruch nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht oder aus einem Unterhaltstitel vollstreckt, so ist der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers verwirkt und kann nicht mehr geltend gemacht werden (OLG Jena, Beschluss vom 17.01.2012, Az: 2 UF 385/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Wiesbaden, Az.: 9 O 24/16, Urteil vom 08.09.2016 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem behaupteten […]