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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückständiger Unterhalt muss innerhalb 1 Jahres eingeklagt oder vollstreckt werden

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Besteht ein rückständiger Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers, so muss dieser den Unterhalts innerhalb eines Jahres gegenüber dem Unterhaltsschuldner gerichtlich geltend machen bzw. den Unterhaltsanspruch aus einem Unterhaltstitel vollstrecken. Der Unterhaltsgläubiger kann keine Unterhaltsansprüche über Jahre gegen einen Unterhaltsschuldner ansammeln. Wird der Unterhaltsanspruch nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht oder aus einem Unterhaltstitel vollstreckt, so ist der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers verwirkt und kann nicht mehr geltend gemacht werden (OLG Jena, Beschluss vom 17.01.2012, Az: 2 UF 385/11).[…]


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