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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnarzthaftung bei Nervenschädigung und mangelhafter Aufklärung

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LG Tübingen, Az.: 8 O 64/08, Urteil vom 29.09.2010

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 21.12.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der Schädigung des Nervus lingualis links am 12.01.2006 resultieren, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangenen sind.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.064,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 21.12.2008 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 20 %, der Beklagte 80 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert:

Antrag Ziff. 1: 15.000 Euro

Antrag Ziff. 2: 35.000 Euro

Gesamt: 50.000 Euro
Tatbestand
Foto: volodymyrscherbak/Bigstock

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schmerzensgeld geltend und begehrt die Feststellung materieller und künftiger immaterieller Ersatzpflicht mit der Behauptung, die vom Beklagten bei einer zahnärztlichen Behandlung am 12.01.2006 durchgeführte Lokalanästhesie habe hinsichtlich Ausführung und Aufklärung dem damals geltenden fachärztlichen Standard auf dem Gebiet der Zahnheilkunde nicht entsprochen und zu einer Hypästhesie beidseits der Mundschleimhaut und der Zunge sowie zu einem Verlust des Geschmackssinns im Bereich der vorderen zwei Zungendrittel geführt.

Der jetzt 57 Jahre alte Kläger ist gelernter Koch und war seit dem Jahr 1987 Patient des Beklagten.

Am 04.10.2004 suchte der Kläger die Praxis des Beklagten mit Schmerzen und einer massiven Schwellung sowie einer verstrichenen Umschlagfalte im linken Unterkiefer auf. Nach klinischer und röntgenologischer Untersuchung diagnostizierte der Beklagte einen submukösen Abszess in regio 34 – 36, ausgehend von Zahn 35. Es erfolgte die Extraktion dieses Zahnes bei Anlage ei[…]


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