Bundesgerichtshof
BGH
Az.: IV ZR 239/11
Urteil vom 03.04.2013
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
In einer Krankentagegeldversicherung entfällt die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers nicht, wenn er lediglich zu einzelnen Arbeitstätigkeiten im Rahmen seiner Berufstätigkeit in der Lage ist, welche jedoch seine vollständige Berufsausübung nicht ermöglichen. Die Krankentagegeldversicherung ist in diesen Fällen dazu verpflichtet, dass vertraglich vereinbarte Krankentagegeld an den Versicherten – auch über mehrere Jahre – weiterzuzahlen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2013 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, macht Leistungsansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Krankentagegeldversicherung für die Zeit vom 8. Juni 2010 bis zum 3. Juni 2011 geltend.
Dieser Versicherung liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (AVB/KT 2008) zugrunde, in denen es – insoweit im Wesentlichen gleichlautend mit den Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT) – unter anderem wie folgt heißt:
„§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherun[…]