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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugbeschädigung eines Fahrzeugs durch bei Sturm abgelöste Dachziegel

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Sturmschäden und die Pflichten der Gebäudebesitzer: Interpretation eines Falles von Fahrzeugbeschädigung durch Dachziegel
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Gebäudeeigentümer, der sich gegen ein Urteil wehrt, das ihn zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.969,12 Euro plus Zinsen verpflichtet. Der Schaden entstand, als sich bei einem Sturm Dachziegel von seinem Gebäude lösten und ein Fahrzeug beschädigten. Der Beklagte argumentiert, er habe nicht mit einem Sturm dieser Stärke rechnen müssen und habe alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um das Risiko von Schäden zu minimieren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 16/06 >>>

Prüfung der Gebäudezustand und die Vorwürfe gegen den Eigentümer
Laut Gerichtsdokumenten gab der Beklagte an, sein Sohn und ein Dachdecker hätten das Dach etwa ein halbes bis ein Jahr vor dem Unfall überprüft und festgestellt, dass es in gutem Zustand sei. Der Eigentümer argumentiert, dass dies ausreichend gewesen sei, da jede Dachziegel an den Dachlatten verdrahtet ist, eine Eigenschaft, die für die Konstruktion des Daches typisch ist. Allerdings war das Gericht der Meinung, dass diese Kontrolle nicht ausreichend war und der Beklagte nicht hinreichend darlegen konnte, dass er die notwendige Sorgfalt walten ließ.
Bedeutung der sorgfältigen Inspektion und Nachlässigkeit des Beklagten
Nach Meinung des Gerichts hätte eine gründlichere Untersuchung des Daches sowohl von innen als auch von außen durchgeführt werden müssen, um den ordnungsgemäßen Zustand des Daches festzustellen. Der Beklagte selbst räumte ein, dass nicht jede einzelne Ziegel überprüft worden war. Dieses Eingeständnis wirkte sich negativ auf die Argumentation des Beklagten aus, der behauptete, alle notwendigen Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen zu haben.
Betrachtung von äußeren Einflüssen und Verantwortung des Gebäudebesitzers
Es wurde festgestellt, dass es unerheblich ist, ob bei dem Sturm auch Dächer jüngerer Gebäude in der Nachbarschaft beschädigt wurden. Unabhängig von dem Zustand anderer Gebäude oder deren Beschädigung, bleibt die Pflicht des Gebäudebesitzers zur Sorgfalt bestehen. Eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung anderer Gebäudeeigentümer würde den Beklagten in diesem Fall nicht entlasten.
Fazit des Gerichts und der Verantwortlichkeit des Beklagten
Insgesamt entschied das Gericht, dass der Beklagte seine Pflichten als Gebäudebesitzer nicht ausreichend wah[…]


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