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Sozialhilfe und Angemessenheit der Wohnung

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Sozialgericht Dortmund
Az.: S 33 AS 14/05 ER
Beschluss vom 08.02.2005

Das SG Dortmund hat beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 01.01.2005 über die mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligten monatlichen Leistungen hinaus vorläufig monatlich weitere 332,24 Euro bis zum 30.06.2005, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die Antragsteller zu 1 und zu 2 sind verheiratet. Sie leben mit der Antragstellerin zu 3, ihrer am 00.00.2001 geborenen Tochter, in häuslicher Gemeinschaft. Der Antragsteller zu 1 hatte bei der Agentur für Arbeit l bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 25.07.2001 Arbeitslosengeld bezogen. Seither bezog er laufend Arbeitslosenhilfe.
Am 16.11.2004 beantragte der Antragsteller zu 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei Antragstellung gab er an, dass weder er noch die Antragstellerin zu 2 Vermögen haben, das den Wert von 4850,00 Euro je Person übersteigt. Auch die Frage nach Vermögen über einen Wert von 750,00 Euro hinaus für die Antragstellerin zu 3 verneinte er. Er gab weiterhin an, dass die Antragstellerin zu 2 Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro monatlich erhalte. Zudem erziele sie Einkommen in Höhe von 400,00 Euro brutto gleich netto monatlich. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage für die einfache Strecke 1,6 km und werde regelmäßig an drei Arbeitstagen je Woche zurückgelegt. Der Antragsteller zu 1 machte Aufwendungen für eine Kfz-Versicherung in Höhe von 33,30 Euro monatlich geltend. Die Antragsteller bewohnen eine Wohnung von einer Gesamtgröße von 76,13 qm. Die monatliche Miete beträgt derzeit 491,20 Euro monatlich und setzt sich aus der Grundmiete von 305,20 Euro, einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 130,00 Euro sowie der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 56,00 Euro zusammen. Die Wohnung ist preisgebunden und mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert worden.


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/wohnung.htm

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