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Hundegebell – Unterlassungsanspruch der Nachbarn

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OLG Brandenburg, Az.: 5 U 115/15, Urteil vom 08.06.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Oktober 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) im Zahlungsausspruch zu 4) teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten von 372,44 € zu zahlen; insoweit wird die Klage in Höhe von weiteren (600,71 €– 372,44 € =) 228,27 € abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen wird.

5. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 5.100 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in F…, die sie zu Wohnzwecken nutzen. Die Beklagte hält auf dem Grundstück mehrere Hunde in Zwingern.

Das Landgericht hat sich nach Beweisaufnahme davon überzeugt gezeigt, dass die Hunde die Nachtruhe mit ihrem Gebell wesentlich stören. Zudem habe ein Hund den Maschendrahtzaun der Kläger beschädigt. Es hat die Beklagte daher unter Abweisung der weitergehenden Klage – auch mit Ergänzungsurteil vom 2. Dezember 2015 – zur Unterlassung, zur Zahlung von „Schadens- und Aufwandsersatz“ von 50,27 € und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 600,71 € verurteilt.

Symbolfoto: Volodymyr P/Bigstock

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und wegen der Einzelheiten der Begründung auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das ihr am 2. November 2015 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 18. November 2015 eingelegten und nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 2. Februar 2016 begründeten Berufung, die sie mit weiterem Schriftsatz auch auf das Ergänzungsurteil „erstreckt“ hat (188 GA).

Die Beklagte rügt die Unbestimmtheit der Unterlassungsverurteilung, die zudem unter Verletzung des Antragsgrundsatzes erfolgt sei (Nachtruhebegehr nur bis 6:00 Uhr). In der Sache wendet sich die Beklagte ge[…]


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