Betriebskostenabrechnung â Neue Kosten durch Vermieter: Ist eine Umlegung rechtens?
In der Welt des Mietrechts kommt es häufig zu Diskussionen und Unklarheiten über Betriebskosten, besonders wenn es um die Umlegung neuer Kosten durch den Vermieter geht. Ein jüngst gefälltes Urteil beleuchtet genau diesen Sachverhalt und bringt wichtige Erkenntnisse mit sich. Der zentrale Streitpunkt im vorliegenden Fall betrifft die Frage, ob der Vermieter neue Betriebskosten, insbesondere Gartenpflege- und Hauswartkosten, auf den Mieter umlegen darf.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 409 C 172/21 >>>
Mietvertrag und Kostenumlegung
Das Gericht musste über den Anspruch der Klägerin, einer früheren Mieterin, entscheiden, die bestimmte Kosten, die von der Beklagten, ihrer ehemaligen Vermieterin, umgelegt wurden, anzweifelte. Die Mieterin argumentierte, dass die Vermieterin die neuen Betriebskosten nicht hätte umlegen dürfen, ohne dies vorheranzukündigen. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass bei einer vertraglichen Gestaltung, bei der eine Nettomiete nebst Vorauszahlungen vereinbart wurde, der Vermieter neue Betriebskosten ohne Einhaltung eines besonderen Verfahrens im Rahmen der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen darf.
Was sagt die Betriebskostenverordnung?
Nach Ansicht des Gerichts muss die Vermieterin nicht notwendigerweise ankündigen, dass sie die umstrittenen Kosten in Zukunft in den Betriebskostenabrechnungen berücksichtigen wird. Entscheidend war, dass diese Kosten bereits im Mietvertrag aufgeführt und daher umlagefähig waren. Dazu zählen laut § 2 der Betriebskostenverordnung sowohl Gartenpflege- als auch Hauswartkosten.
BGH-Stellungnahme zu Hauswartkosten
Zur weiteren Klarstellung bezog sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Hauswartkosten. Laut BGH ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, eventuell anfallende Kosten zu bezahlen, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt sind. Demnach bestätigt das Urteil die Möglichkeit des Vermieters, bestimmte, im Mietvertrag aufgeführte Kosten umzulegen, ohne sie vorher ausdrücklich ankündigen zu müssen.
Fazit: Vertrag ist entscheidend
Zusammengefasst hängt die Möglichkeit, neue Betriebskosten umzulegen, von der spezifischen Vertragsgestaltung ab. Wenn eine Nettomiete mit Vorauszahlungen vereinbart wurde und die umzulegenden Kosten bereits im Mietvertrag aufgeführt sind, kann der Vermieter diese Kosten ohne vorherige AnkÃ[…]