BGH
Az.: III ZR 141/88
Urteil vom 08.03.1990
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf und LG Mönchengladbach
Urteil verkürzt:
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks B. Das Grundstück grenzt mit seiner westlichen Seite an den „B“, eine von der Beklagten unterhaltene Gemeindestraße. An der Grenze steht auf dem Grundstück der Kläger eine Mauer, die vor etwa hundert Jahren errichtet worden ist. Die ca. 45 m lange und 2,50 m hohe Mauer neigt sich in ihrem mittleren Bereich nach innen zum Grundstück der Kläger hin und droht einzustürzen.
Der B war zunächst ein Schotterweg. Im Jahre 1966 baute ihn die Beklagte zu einer Straße aus. Zwischen der Mauer und der Fahrbahn liegt ein Grünstreifen, der von der Beklagten unterhalten wird. Dort wachsen Bäume und Sträucher. Weiter befinden sich in dem Erdreich des Grünstreifens Stümpfe und Wurzelwerk abgesägter Bäume; oberhalb des Erdreichs wurzeln Sträucher in den Fugen der Mauer.
Die Kläger machen die Beklagte für die Schiefstellung der Mauer verantwortlich und verlangen Ersatz der für die Errichtung einer neuen Mauer erforderlichen Kosten. Zunächst haben sie behauptet, beim Ausbau des B im Jahre 1966 habe die Beklagte das Erdreich erhöht und gegen die Mauer geschüttet. Der Druck dieser Aufschüttung und die Verkehrsbelastung auf der ausgebauten Straße hätten im Laufe der Jahre eine Schiefstellung der vor dem Ausbau noch senkrecht stehenden Mauer verursacht. Der jetzt bestehenden Einsturzgefahr könne nur durch Abriß und Neubau der Mauer begegnet werden. Später haben die Kläger geltend gemacht, die Schiefstellung der Mauer sei auch durch das Wurzelwerk der Bäume, Stümpfe und Sträucher bewirkt worden, das vom Grünstreifen her in das Mauerwerk eingedrungen sei.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen sie den zuletzt im Berufungsrechtszug gestellten Antrag.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Als Grundlage für die Klage könne ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) sowie ein Entschädigungsanspruch aus enteignun[…]