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Urlaubsentgeltberechnung bei Teamprovision

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LAG Baden-Württemberg – Az.: 9 Sa 28/16 – Urteil vom 24.02.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 21. Oktober 2015, Az. 10 Ca 71/15 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgeltes der Klägerin für die Jahre 2011 bis 2014.

Die Klägerin ist seit dem 1. März 1992 für die Beklagte tätig, seit dem 1. November 2003 als Verkäuferin für die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Fertighäuser an 5,5 Tagen je Woche in der Vertriebsstelle in R.. Neben dem Vertriebsstellenleiter sind dort vier Verkaufsteams tätig, ehemals bestehend aus einem/einer Verkäufer/-in und einer/einem Nachwuchsverkäufer/-in, so auch im Falle der Klägerin. Zuletzt war der ihr zugeordnete Nachwuchsverkäufer Herr L.. Darüber hinaus ist die Vertriebsstelle mit einer so genannten Vertriebsassistentin besetzt zur Absicherung der Öffnungszeiten, Abwicklung von Telefonkontakten und E-Mails, insbesondere der Aufnahme von Kundenkontakten in das betriebsinterne Kundeninformationssystem. Über letzteres werden ca. 85 % der Erstkontakte mit Kunden rollierend an die Verkaufsteams verteilt. Die übrigen Kontakte werden von den Verkäufern persönlich hergestellt.

Das Gehalt der Klägerin setzte sich aus einem Grundgehalt von Euro 1.300,00 brutto bzw. ab dem 1. Januar 2015 1.500,00 Euro brutto sowie (erheblichen) Provision- und Bonuszahlungen zusammen.

Die Provisionszahlungen richten sich nach der von den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung vom 1.1.2009 (Aktenseite 15ff. der arbeitsgerichtlichen Akte).

Darin heißt es (Vereinbarung vom 1.1.2009)
§ 1 Provisionshöhe bei Werkverträgen
Neben dem Grundgehalt erhält der Verkäufer ab dem 1. Januar 2009 Provisionen, wenn der Abschluss eines Werkvertrages durch ihn bzw. einen/einer ihm unterstellten Nachwuchsverkäufers/in oder Assistenten/in vermittelt wurde.

5. Führt der Provisionsanspruch des Verkäufers bei Assistenten oder Nachwuchsverkäufern von W. ebenfalls zu einem Provisionsanspruch aus dem Werkvertrag, mindert sich der Provisionsanspruch des Verkäufers um die hieraus von W. zu leistenden tatsächlichen Provisionsaufwendungen für die Assistenten oder Nachwuchsverkäufers.

In der Vereinbarung vom 1. April 2013 mit dem Nachwuchsverkäufers L. (Aktenseite 123 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte) heißt es dazu:
§ 1 Provisionshöhe
1. auf die Prov[…]


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