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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schätzmethode bei nicht abgelesenem Heizwärme- und Kaltwasserverbrauch

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AG Charlottenburg – Az.: 73 C 47/17 – Urteil vom 24.11.2017

1. Der Beschluss 2017-01 (Abrechnung 2016) der Wohnungseigentümerversammlung vom 06. Juli 2017 der Wohnungseigentümergemeinschaft … … in … Berlin wird in den Positionen Abrechnung Heizung und Abrechnung Kaltwasser für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … 2… in Berlin … . Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 69.

Auf Ladung der aus dem Rubrum ersichtlichen bestellten Verwalterin der Wohnanlage fand die Wohnungseigentümerversammlung vom 06. Juli 2017 statt. Dort wurde als Beschluss 2017-01 die von der Verwaltung gefertigte Jahresabrechnung 2016 (Gesamt- und Einzelabrechnungen) mehrheitlich beschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Eigentümerversammlung vom 06. Juli 2017 wird auf das Protokoll Bl. 3 bis 13 d. A. verwiesen.

Bestandteil der Jahresabrechnung sind die Positionen Heizung und Kaltwasser. Das Kaltwasser wird in dieser Gemeinschaft verbrauchsabhängig abgerechnet.

Mit der Ablesung und Erstellung der Heiz- und Kaltwasserabrechnung hat die Gemeinschaft die Firma … beauftragt. Zu zwei angekündigten Ableseterminen im Februar und März 2017 erhielten die Mitarbeiter der Firma keinen Zutritt zu der Wohnung der Klägerin. Ein dritter Ablesetermin kam aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht zustande. Für die streitgegenständliche Abrechnung wurden die Verbrauchszahlen der Klägerin daher geschätzt. Als Schätzgrundlage nahm die Firma … dabei die Verbrauchszahlen der vergleichbaren Räume desselben Abrechnungszeitraums. In die Einzelabrechnung der Klägerin wurden daraufhin bei den Wasserkosten 829,01 € eingestellt. Bei den Kaltwasserkosten Kosten in Höhe von 238,17 €. Dies stellt im Ergebnis eine beträchtliche Erhöhung der betreffenden Kostenpositionen gegenüber den Jahresabrechnungen der vorangegangenen Jahre dar, die sämtlich auf abgelesenen Werten beruhten. Wegen der Einzelheiten der Gesamtabrechnung 2016 und der Einzelabrechnung der Klägerin wird auf die Ablichtung Bl. 18 bis 27 d. A. verwiesen.

Die Klägerin greift diesen Beschluss bezüglich der Heiz- und Wasserkosten mit ihrer Klage an, die am 04. August 2017 bei Gericht einging und mit einem am 05. September 2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz näher begründet wurde. Die Klägerin behaut[…]


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