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Rechtsanwälte Kotz GbR

Führerscheingutschein ohne eingetragene Fahrstundenzahl – Deckelung?

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AG Bocholt
Az: 21 C 65/13
Urteil vom 06.02.2014

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Fahrschule. Am 27.05.2011 begab sich der Stiefvater der Beklagten zum Kläger mit der Maßgabe, dass er der Beklagten den Führerschein schenken wolle.
Die Einzelheiten des nachfolgenden Gesprächs zwischen den Parteien sind streitig.
Letztendlich zahlte der Stiefvater der Beklagten, der Zeuge L., einen Betrag von 1.800,– Euro. Im Gegenzug erhielt er einen Gutschein. Dieser war überschrieben mit „Der Führerschein, Ein Geschenk fürs Leben, Gutschein über – (Lücke) – Fahrstunden für die Klasse B zu je 45 Minuten für P. Die Kosten wurden spendiert von N. und L. Der Gutschein-Inhaber wird gebeten, diesen Gutschein vorzuzeigen, um dann die Termine zu vereinbaren. Fahrschule M.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 19 der Akte verwiesen.
Unter dem 07.06 2011 schlossen dann die Parteien den Ausbildungsvertrag, der keine Hinweise auf den Gutschein enthält.
Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7 der Akte verwiesen.
Mit Datum vom 03.02.2012 stellte der Kläger der Beklagten zunächst 2.041,52 Euro in Rechnung, abzüglich 1.800,00 Euro = 241,53 Euro. In der Schlussrechnung vom 25.04.2012 dann insgesamt 3.353,23 Euro, abzüglich 1.800,00 Euro = 1.553,23 Euro.
Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 8 – 12 der Akte verwiesen.
Der Kläger legt dar, dass eine Paus[…]


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