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Verkehrsunfall zwischen telefonierendem Fußgänger und Fahrzeug beim Überqueren der Straße

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OLG Düsseldorf, Az.: 1 U 164/15, Beschluss vom 26.04.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 14.02.2011 gegen 18:00 Uhr in Mönchengladbach ereignet hat. Damals wollte die Klägerin den Adolf-Kempken-Weg in Höhe der dort gelegenen M.-D.-Filiale überqueren. Nachdem sie auf die Straße getreten war, wurde sie von dem von der Beklagten zu 1) geführten Mercedes des Beklagten zu 2) erfasst, der aus ihrer Sicht von links kommend den Adolf-Kempken-Weg in Richtung Trompeterallee befuhr. Die Klägerin wurde zu Boden geschleudert und schwer verletzt. Sie erlitt u.a. eine Unterschenkelfraktur links, eine Schädelprellung und eine HWS-Distorsion. Sie wurde zunächst vom 14.02. bis zum 25.02.2011 stationär behandelt und musste am 08.04. sowie vom 29.09. bis zum 05.10.2011 erneut zur Nachbehandlung ins Krankenhaus. Außerdem musste sie sich im Mai und vom 14.Juli. bis zum 07. August 2011 berufsorientierten Rehabilitationsmaßnahmen unterziehen. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei ohne Licht gefahren. Sie habe sie auch erst erfasst, als sie die in der Mitte der Straße gelegene Verkehrsinsel beinahe erreicht hatte. Als Unfallfolge leide sie weiter unter Schmerzen im nunmehr verkürzten linken Bein und habe ein hinkendes Gangbild. Zudem leide sie unter ständigen Rückenschmerzen sowie Zuckungen in den linken Fingern und Schmerzen an beiden Armen bei Belastungen. Hierbei handele es sich um Dauerschäden. Die Klägerin hat auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 €, die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht und Übernahme ihrer vorgerichtlichen Kosten angetragen. Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin sei ohne nach links zu schauen, plötzlich zwischen einem vorausfahrenden Fahrzeug und dem Mercedes der Beklagten auf die Straße getreten. Aufgrund ihrer dunklen Kleidung sei sie von der Beklagten auch kaum zu erkennen gewesen. Die Beklagte habe keine Chance gehabt, ihr Fahrzeug noch abzubremsen. Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) angehört und durch Vernehmung des Zeugen H. (Bl. 89 ff. GA) sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des SV D. (Bl. 118 ff. + 181 ff. GA) über den Unfallhergang Beweis erhoben. Dann hat es die Klage abgewiesen. Ein Anspruch sei ausgeschlossen, weil der Unfall auf das grobe Verschulden der Klägerin zurückzuführen sei. Diese sei – offenbar telefonierend – ohne sich um den Verkehr zu kümmern, unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten auf die Fahrbahn getreten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die meint, die Beklagte sei im Hinblick darauf, dass schon 70 m vor der Unfallstelle durch das Zeichen 133 vor Fußgängern gewarnt werde und dass die Fahrbahn nass war, zu schnell gefahren. Außerdem sei keineswegs erwiesen, dass die Klägerin telefoniert habe. Das überwiegende Verschulden sei bei der Beklagten zu 1) zu suchen, weshalb die Klägerin an ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen fest hält. B. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen weder aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG noch aus einem anderen Rechtsgrund Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten zu….


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