Urteil zur Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Rechtsübertragung
Das vorliegende Urteil behandelt die Zustimmungspflicht des Grundstückseigentümers zur Rechtsübertragung und betrifft den Fall, in dem der Beklagte die Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts verweigerte. Das Gericht wies die Berufung des Klägers größtenteils zurück, erklärte jedoch einige der Klageanträge für unzulässig bzw. unbegründet.
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Sachverhalt und treuwidriges Verhalten
Der Kläger behauptete, dass die Beklagte treuwidrig gehandelt habe, indem sie die Zustimmung zur Veräußerung verweigerte, obwohl sie zuvor keine Einwände aufgrund der Nichtmitgliedschaft der Käuferin geäußert hatte. Der Kläger argumentierte, dass die Verweigerung der Zustimmung zu spät erfolgte und die Beklagte dadurch ihre Entschließungsfreiheit beeinflusste.
Zustimmungspflicht und wesentliche Beeinträchtigung
Die Zustimmung zur Veräußerung war vertraglich vereinbart, und das Gericht stellte fest, dass der Grundstückseigentümer nicht gezwungen werden kann, bereits abgeschlossene Verträge hinzunehmen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Die Frage der Kirchenmitgliedschaft des Klägers spielte bei der Anhörung keine Rolle und wurde erst später vorgetragen. Der Kläger bestritt diesen Umstand und blieb in diesem Punkt im Berufungsverfahren im Rahmen seiner Bestreitung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO.
Feststellungsantrag und Rechtskraft
Das Gericht erklärte den Feststellungsantrag zu 1) für unzulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann ein Feststellungsantrag erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses hat. Ein Feststellungsurteil darf jedoch keine gedachten Rechtsfragen beantworten oder einzelne rechtserhebliche Tatsachen feststellen. Es kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses feststellen.
Grenzen der Rechtskraft und Freiheit der Kirchengemeinden
Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nur auf den durch die Klage erhobenen Anspruch. Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen werden von der Rechtskraft nicht erfasst. Die Zustimmungsverweigerung der Beklagten basierte auf dem Zweck des Erbbaurechts, der aus dem Inhalt des Vertrags, den Umständen seiner Entstehung und der Handhabung durch die Parteien abgeleitet wird.
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