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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rennrad-Trainingsfahrt im Pulk – Auffahrunfall – Haftung

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AG Nordhorn, Az.: 3 C 219/15, Urteil vom 07.05.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 03.08.2014 geltend.

Symbolfoto: Von Anirut Krisanakul /Shutterstock.com

Am Vorfallstag nahmen der Kläger sowie der Beklagte, die beide Mitglieder der Rennradabteilung des Sportvereins SC … sind, zusammen mit mehreren anderen Rennradfahrern an einem auch für Nichtmitglieder offenen Freien-Treffen zur gemeinsamen Trainingsfahrt teilen, wobei die Teilnehmer geschätzte durchschnittliche Geschwindigkeiten von 30 km/h fahren und regelmäßig innerhalb der Fahrten in der Gruppe Abstände zu dem jeweiligen Vordermann von 1-1,5 m halten. Zum Unfallzeitpunkt befuhren die Teilnehmer der Gruppe eine asphaltierte Gemeindestraße nahe der Gemeinde …. Aufgrund einer im Streckenverlauf folgenden Kurve verringerten die Teilnehmer ihre Geschwindigkeit. Der direkt vor dem Kläger fahrende Beklagte stürzte. Da der Kläger keine Möglichkeit hatte, rechtzeitig auszuweichen, fuhr dieser auf und stürzte ebenfalls. Der Kläger macht nunmehr Schadensersatz für das beschädigte Fahrrad in Höhe von 1.558,99 € netto, für den beschädigten Fahrradhelm in Höhe von 99,- € sowie eine Kostenpauschale von 25,- € geltend. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung lehnte eine Regulierung des Schadens ab.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei aufgrund Unachtsamkeit von der Straße abgekommen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.682.99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 26.11.2014 zu zahlen.

2. Den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskostenhöhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemÃ[…]


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