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Erstellung Nachlassverzeichnis bei Pflichtteilsberechnung

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 1356/20 – Beschluss vom 18.01.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.08.2020, Az.: 9 O 36/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.02.2021.
Gründe
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in erkanntem Umfang stattgeben und die Widerklage abgewiesen.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Klägerin, als Tochter des am 06.06.2008 verstorbenen …[A] (im Folgenden Erblasser genannt) ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/12 zusteht. Ausgehend von einem für die Berechnung des Pflichtteils maßgeblichen Wert von 500.901,51 € (314.545,20 € [Aktiva] – 10.893,69 € [Passiva] + 197.250,00 € [Pflichtteilergänzung]) hat das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung einen verbleibenden Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1.741,79 € ermittelt (41.741,79 € abzüglich bereits gezahlter 40.000,00 €). Dieses Ergebnis entspricht auch der Überzeugung des Senats.

Soweit die Parteien in der Berufungsinstanz die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Aktiva und Passiva weiter in Frage stellen, gilt hierzu Folgendes.
„Spanische Immobilie“
Auch nach der Überzeugung des Senats ist die von der Beklagten behauptete „Gewinnsteuer“ im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie in Spanien nicht bei den Passiva zu berücksichtigen.

Der Beklagten ist allerdings insoweit zuzustimmen, dass Rechte und Verbindlichkeiten (wie z. B. die hier in Rede stehenden Steuern), die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, dann bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses zu berücksichtigen sind, wenn die Bedingung (später) eintritt (§ 2313 Abs. 1 BGB). Eine solche nachträgliche Berücksichtigung kann dann gemäß der weiter zutreffenden Auffassung des Beklagten auch dazu führen, dass auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des zuviel Erhaltenen entstehen kann (Palandt/Weidlich, BGB[…]


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