Oberlandesgericht Thüringen
Az: 4 U 637/07
Urteil vom 30.07.2008
Das gilt auch für sog. Sicherheitsvorschriften im Rahmen eines Wohngebäudeversicherungsvertrags, die bei schuldhafter Nichtbeachtung als vertragliche Obliegenheitsverletzungen zu einem Haftungsausschluss des Versicherers im (versicherten) Schadensfall führen.
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18.07.2007, Az.: 7 O 1921/06, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.957,– EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen eines Leitungswasserschadens auf Entschädigung aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis, das die Beklagte wegen – von ihr geltend gemachter – Obliegenheitsverletzung mit Schreiben vom 03.04.2006 (Anlage K4, Bl. 56f.) gekündigt hat, liegen die Allgemeinen Wohngebäude – Versicherungsbedingungen 2002 (VGB 2002) zugrunde.
Bei dem Versicherungsobjekt handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das vor dem Eintritt des Schadensfalles – und zwar nach dem Klägervortrag durchgängig – von dem Sohn der Kläger und dessen Lebensgefährtin bewohnt wurde.
Im Januar/Februar 2006 war der Klägersohn mit der Renovierung der im Obergeschoss gelegenen Küche beschäftigt. In dem wegen der Renovierungsarbeiten leergeräumten Raum kam es Anfang Februar 2006 zu einem Rohrbruch mit erheblichem Wasseraustritt, wobei die Kläger behaupten, der Rohrbruch habe sich in der Nacht vom 08. auf den 09.02.2006 ereignet, als sich weder ihr Sohn, noch dessen Lebensgefährtin im Haus aufgehalten hätten.
Die Kläger fordern auf der Grundlage der Schadensermittlung des Sachverständigen M. vom 22.02.2006 (Anlage K3, Bl. 48ff.) eine Versicherungsentschädigung in Höhe des mit 23.957,– EUR ermittelten Neuwertschadens.
Die Beklagte hat sich gegen diese Forderung in der ersten Instanz im Wesentlichen damit verteidigt, von ihrer[…]