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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums – unbewusste Einnahme

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Im vorliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit dem Aktenzeichen 11 CS 20.1292 wurde über die Fahrerlaubnisentziehung einer Antragstellerin aufgrund ihres Konsums von Kokain entschieden. Das Landratsamt hatte die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet, da ein rechtsmedizinisches Gutachten den Kokainkonsum bestätigte. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 20.1292 >>>

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Entscheidung des Verwaltungsgerichts und Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Antragstellerin ab, da sie selbst eingeräumt hatte, Kokain konsumiert zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde zurück. Es wurde festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Kokainkonsums ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.
Vorwurf der unbewussten Einnahme und Stützung auf rechtsmedizinisches Gutachten
Der Vorwurf der unbewussten Einnahme von Kokain durch das Beimischen in ein Getränk wurde vom Gericht als nicht schlüssig und glaubhaft erachtet. Das Gericht stützte sich dabei auf ein rechtsmedizinisches Gutachten, das den Kokainkonsum bestätigte, sowie auf Indizien wie den Fund von Kokain in der Wohnung der Antragstellerin.
Fehlende Belege für Drogenabstinenz und Interessenabwägung
Das vorgelegte ärztliche Befundbericht des MVZ Labors konnte die Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Antragstellerin nicht erschüttern. Die Antragstellerin hatte keine ausreichenden Belege für ihre behauptete Drogenabstinenz und deren Stabilität vorgelegt. Angesichts der Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entschied das Gericht zugunsten der Verkehrssicherheit und wies die Beschwerde zurück. Die Antragstellerin wurde verpflichtet, ihren Führerschein abzugeben.

Das vorliegende Urteil
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 20.1292 

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, M und L.

Im Juni 2019 wurde der F[…]


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