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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anrechnung Beschäftigungszeit bei Betriebsübergang

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Unterbrechung Arbeitsverhältnis
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 21 Sa 1684/19 – Urteil vom 05.03.2020

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 15. August 2019 – 6 Ca 590/18 – wird, soweit es durch die teilweise Rücknahme des Zinsanspruchs nicht wirkungslos geworden ist, zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor 2. des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom 15. August 2019 – 6 Ca 590/18 – wie folgt neu gefasst:

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.625,00 Euro brutto Arbeitsvergütung für Juni 2018 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten auf 687,50 Euro seit dem 1. Juli 2018 und auf 937,50 Euro seit dem 15. August 2019 zu zahlen.

II. Die Kosten der I. Instanz haben die Klägerin zu 13,54 % und der Beklagte zu 86,46 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, ferner über Ansprüche auf Vergütung für die Zeit vom 14. bis zum 30. Juni 2018 und Vergütung von Überstunden im Mai 2018 sowie Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war seit dem 1. April 2015 bei der sr-c. GmbH beschäftigt und als Verkäuferin in einem Ladengeschäft für Waren der Firma C. Beteiligungsgesellschaft zur Förderung des Beratungshandels mbH & Co KG (im Folgenden: Firma C.) im A 10-Center in Wildau, dem größten Einkaufszentrum in Brandenburg, tätig. Die Entfernung des Einkaufzentrums nach Polen beträgt etwas mehr als 70 km. Die Klägerin spricht fließend Polnisch.

Die Firma C. vertreibt unter ihrem „Marken-Logo“ über sogenannte Geschäftsbesorger*innen nach einem einheitlichen Warenpräsentationskonzept Küchenartikel und -gerätschaften verschiedener Markenhersteller zum Teil im höheren Preissegment, darunter der Marke Fissler. Sie ist Hauptmieterin des Ladengeschäfts im A 10-Center sowie Eigentümerin der Ladeneinrichtung und des gesamten zum Verkauf angebotenen Warenbestandes. Die sr-c. GmbH war Geschäftsbesorgerin der Firma C. und beschäftigte neben der Klägerin noch zwei weitere Arbeitnehmer*innen in dem Ladengeschäft.

Zum Jahreswechsel 2017/2018 beendete die sr-c. GmbH ihre Geschäftstätigkeit für die Firma C. in dem Ladengeschäft im A 10-Center und kündigte aus diesem Grund die Arbeitsverhältnisse mit der Klägerin und den beiden anderen Arbeitnehmer*innen zum 31. Dezember 2017. Die Klägerin wehrte sich nicht gegen die Kündigung.

Zum 1. Janu[…]


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